Seit vielen Jahren gehört sie zu den Kernforderungen des DEHOGA: die Senkung der Mehrwertsteuer für Leistungen im Gastgewerbe. Nach der bis zum 31.12.2022 befristeten Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie kämpfen wir jetzt um eine dauerhafte Entfristung der Absenkung und die Ausweitung der Reduzierung auf Getränke.
Vor dem nächsten Bund-Länder-Treffen fordert der DEHOGA Bundesverband ein Ende der massiven Corona-Beschränkungen für das Gastgewerbe. „Unternehmer wie Mitarbeiter benötigen dringend verlässliche Perspektiven und Planungssicherheit“, sagt DEHOGA-Präsident Guido Zöllick. „Lockerungen müssen jetzt kommen.“ Von zentraler Bedeutung sei zudem die Entfristung der Mehrwertsteuersenkung über den 31. Dezember 2022 hinaus. „Sieben Prozent Mehrwertsteuer wären für die von der Pandemie besonders gebeutelte Branche nicht nur ein Mut machendes Signal, das Zukunftsperspektiven schafft, sondern eine dringend benötigte Maßnahme zur Stärkung der Ertragskraft und Wettbewerbsfähigkeit“, erklärt Zöllick und erinnert Bundeskanzler Olaf Scholz an sein Wahlversprechen.
(Rostock, 03. Februar 2022) Erneut belegt eine aktuelle deutschlandweite Umfrage des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA), dass die Branche massiv von der aktuellen Situation betroffen ist. An der Umfrage haben sich knapp ein Fünftel aller Mitglieder des DEHOGA Mecklenburg-Vorpommern beteiligt, die Hälfte dieser 223 Unternehmen sieht sich aktuell in der Existenz gefährdet.
Mit großer Erleichterung haben wir soeben die Nachricht über die Medien und soeben über die BDA erhalten, dass das erhöhte Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2022 fortgeführt und die maximale Bezugsdauer von 24 Monate auf 28 Monate heraufgesetzt wird. Auch die Bezuschussung der Ausbildungsvergütungen sowie der Gehälter der Ausbilder bei deren Ausnahme von der Kurzarbeit im Rahmen des Bundesprogrammes „Ausbildungsplätze sichern“ rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 sollen wieder ermöglicht werden.
Noch immer sind viele Betriebe massiv von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen. Das Bundesministerium für Finanzen ermöglicht auf Antrag vereinfachte Steuerstundungen und die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen für besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen. Anträge auf Steuerstundungen und Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen sind unter Darlegung der Verhältnisse bis zum 31. März 2022 zu stellen.