Entgelttransparenz: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

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Insgesamt wurden dem Gesetzentwurf zwar gegenüber den ursprünglichen Vorstellungen etliche „Giftzähne“ gezogen. Individuelle und tarifvertragliche Ausschlussfristen können weiterwirken. Die Verpflichtung zur Angabe des Mindestentgelts in Stellenausschreibungen wurde gestrichen, ebenso wie die Regelung zur Nichtigkeit von Vertraulichkeitsabreden zu Gehältern. Für den Auskunftsanspruch wurde ein Schwellenwert von 200 Beschäftigten eingeführt, was eine deutliche Entlastung für kleine und mittlere Unternehmen darstellt. Für Arbeitgeber mit Tarifvertrag gibt es deutliche Verbesserungen. So ist nun eine ausdrückliche Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche Entgeltregelungen vorgesehen, damit keine Gleichwertigkeitsprüfung bei Arbeitgebern mit Tarifvertrag erfolgt. Arbeitgeber, für die der Auskunftsanspruch eingreift, haben ein Wahlrecht, ob sie diesen kollektiv (z.B. durch den Betriebsrat) oder selbst erfüllen. Es gibt keine Verpflichtung mehr zur Durchführung von Entgeltprüfverfahren. Stattdessen werden alle Arbeitgeber ab 500 Beschäftigte aufgefordert, freiwillig mindestens alle fünf Jahre ein Prüfverfahren durchzuführen. Erreicht wurde weiter, dass die Berichtspflichten nur für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten bestehen, die einen Lagebericht nach dem HGB abgeben müssen.

Trotz der Erleichterungen bleibt es bei der grundsätzlichen Kritik des DEHOGA genauso wie der BDA. Das geplante Gesetz ist mit neuem Auskunftsanspruch, Regelungen über Prüfverfahren, Berichtspflichten, neuen Verfahren für den Betriebsrat und die Tarifvertragsparteien bürokratisch und erreicht sein Ziel nicht. (© DEHOGA)

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