Gesetz zum Schutz vor Kassenmanipulationen - Kabinettsentwurf vorgelegt

Verbesserung in Sachen Übergangsfristen, Kassennachschau weiter problematisch

Bei den Übergangsfristen, den der DEHOGA nach dem Referentenentwurf deutlich kritisiert hatte, konnte der Verband einen Erfolg verbuchen. Die neuen gesetzlichen Regelungen für die Verwendung manipulationssicherer Kassensysteme sollen nun erst für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. Der Referentenentwurf hatte dies schon für 2018 vorgesehen. Für Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden oder werden gilt: Entsprechen sie den zuletzt 2010 aufgestellten Anforderungen des Bundesfinanzministeriums (aus dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010) und sind sie bauartbedingt nicht aufrüstbar, so dass sie den neuen Anforderungen an manipulationssichere Registrierkassen nicht genügen, dürfen sie bis längstens zum 31. Dezember 2022 weiterverwendet werden. Durch diese Neuerungen wird den Unternehmern mehr Investitions- und Planungssicherheit eingeräumt, als es der ursprüngliche Entwurf vorgesehen hatte.

Neu im Kabinettsentwurf ist, dass der Gast oder Kunde einen Anspruch auf einen Beleg hat, aber es gibt keine Verpflichtung, bei jedem Geschäftsvorfall einen Beleg ausstellen zu müssen.

Die Regelungen zur Kassennachschau sind unverändert vom Referentenentwurf in die Kabinettsvorlage übernommen worden. Diese sind nach wie vor scharf zu kritisieren. Sie würden es einem Betriebsprüfer zu jedem selbst frei gewählten Zeitpunkt erlauben, das Kassensystem oder die Registrierkasse zu über-prüfen und sich Unterlagen vom Unternehmer aushändigen zu lassen. Störungen im Betriebsablauf - wie man sie z.B. immer wieder auch bei den Zollkontrollen erlebt – müssen dringend vermieden werden. Man stelle sich nur einmal einen prall gefüllten Biergarten vor und die Kasse wird wegen einer überraschenden Prüfung lahmgelegt. (DEHOGA)

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