DEHOGA Landesverband
Mecklenburg-Vorpommern e.V.
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Beitragsordnung

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    B E I T R A G S O R D N U N G

    1. Beitragshöhe (gestaffelt in EURO)

    Stufe

    Mitarbeiter

    Monat

    Quartal

    Jahr

    Jahreszahler

    1

    Wartemitglieder

    -

    -

    -

    124,00

    2

    0 - 3

    -

    -

    -

    150,00

    3

    4 - 10

    31,00

    93,00

    372,00

    339,00

    4

    11 - 15

    41,00

    123,00

    492,00

    451,00

    5

    16 - 20

    46,00

    138,00

    552,00

    543,00

    6

    21 - 50

    56,00

    168,00

    672,00

    645,00

    7

    51 - 100

    92,00

    276,00

    1.104,00

    1.042,00

    8

    101 - 150

    148,00

    444,00

    1.776,00

    1.736,00

    9

    151 - 200

    189,00

    567,00

    2.268,00

    2.195,00

    10

    201 -

    235,00

    705,00

    2.820,00

    2.705,00

    11

    entsprechend freier Vereinbarung

    max. 50.100,00

    1.      Einzug / Grundsatz
         
    Der Mitgliedsbeitrag wird von den Mitgliedern durch den Landesverband eingezogen.
          Er kann damit eine externe Einzugszentrale beauftragen.
    Der Mitgliedsbeitrag ist
          für jede einzelne Betriebsstätte an den Landesverband zu entrichten.
     

    2.      Begriffsbestimmung / Berechnungsgrundlage

    Unter Mitarbeiter im Sinne der Beitragsordnung sind alle Personen zu verstehen, die unabhängig von der Art des Anstellungsverhältnisses Tätigkeiten für den Gewerbebetrieb ausüben. Berechnungsgrundlage für die Feststellung der Beschäftigtenzahl ist der Umfang der festgelegten Monatsstundenzahl. Danach ist für jede im Betrieb anfallende Vollzeitbeschäftigung ein Mitarbeiter zu rechnen. Halbe Monatsstundenzahlen werden behandelt wie volle Monatsstundenzahlen. Für jeden Auszubildenden ist pro Monat die vereinbarte Monatsstundenzahl zugrunde zu legen. Betriebe, die nicht während des gesamten Jahr geöffnet haben, zahlen für jeden Monat der Schließung einen Beitrag von 6,00€. Unabhängig von der kalendarischen Zuordnung gelten als ein Monat 30 Kalendertage.

     

    Wartemitglieder im Sinne der Satzung zahlen einen Beitrag nach Stufe 1. 

    Die Wartemitgliedschaft wird von Personen erworben, die sich im Hotel- und Gaststättengewerbe selbständig machen wollen und Beratung durch die Geschäftsstelle begehren. Wird später keine Vollmitgliedschaft erworben, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Beitrages. Mit dem Zeitpunkt des Erlangens der Vollmitgliedschaft werden die Beiträge entsprechend der Beitragstabelle fällig. Eine Verrechnung mit Beiträgen aus der Wartemitgliedschaft erfolgt nicht.  

     

    Passive Mitglieder im Sinne der Satzung, wie Verbands-Senioren, zahlen einen Beitrag von 38,00 € pro Jahr.

     

    Fördernde Mitglieder im Sinne der Satzung zahlen einen auszuhandelnden

    Förderbeitrag. Regional wirksam werdende Fördermitglieder zahlen ebenfalls wie

    vorgenannt ihren Förderbeitrag an den Landesverband. Von dieser

    Beitragssumme erhält der jeweilige Regionalverband 50 % auf  Antrag als

    Rückmittel.

     

    3.      Fälligkeit / Zahlungsweise

    Mitgliedsbeiträge sind mit Annahme des Aufnahmeantrages durch den Landesverband im ersten Beitrittsmonat fällig. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrages erfolgt anteilig ab Beitrittsmonat 1/12.

     

    Der Mitgliedsbeitrag, ist vorschüssig am 01. Januar des laufenden Kalenderjahres an den Landesverband zu zahlen. Quartalszahler haben ihren Mitgliedsbeitrag vor Ablauf des vorangegangenen Quartals zu entrichten.

     

    Beitragszahlungen werden zunächst mit dem jeweils ältesten Beitragsrückstand

    verrechnet.

     

    Mitglieder, die dem Landesverband beitreten, zahlen eine einmalige, nicht rückzahlbare       Aufnahmegebühr von 53,00 €.

     

    Im Bedarfsfalle kann der Landesverband Sonderumlagen erheben. Die Beschlussfassung darüber obliegt dem Präsidium mit Zustimmung der Regionalvorsitzenden. Diese Sonderumlagen dürfen im Einzelfall den Jahresbeitrag zum Landesverband gemäß Stufe 2 nicht übersteigen.

     

    Für Neumitglieder, die durch Mitglieder eines Regionalverbandes geworben wurden, erhält der jeweilige Regionalverband pro geworbenes Mitglied einmalig 50% Werbeprämie des jeweils anteiligen Jahresbeitrages des Neumitgliedes. Die Werbeprämie ist fällig, wenn das Neugeworbene Mitglied seinen Beitrag an den Landesverband entrichtet hat und wird auf Antrag (Vermerk auf Original des Aufnahmeantrages, durch den jeweiligen Regionalverband) mit der Rückführung der Rücklaufgelder an den jeweiligen Regionalverband überwiesen.

     

     

    4.      Rücklaufmittel

    Regionalverbände mit gewählten Vorständen erhalten nach Anforderung pro Mitglied 23,00 € Rücklaufmittel, nach Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr, überwiesen. Die Rücklaufmittel sind für die satzungsgemäße Verbandsarbeit in den Regionalverbänden zu verwenden.

     

    Auszahlungsvoraussetzung ist ein Antrag an die Landesgeschäftstelle und die ordnungsgemäße Abrechnung des Vorjahres. Letzter Termin zur Antragsstellung ist der 30. November eines jeden Jahres. Bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres hat der Regionalverband die Abrechnung (entsprechend vorgegebenem Formular) vorzunehmen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. Januar des folgenden Jahres der Landesgeschäftsstelle vorzuliegen. Im laufenden Jahr nicht verwendete Gelder sind durch Eintragung im Kassenbuch, von dem eine Kopie der Geschäftsstelle zu übersenden ist, nachzuweisen. Diese Nachweise sind Grundlage für die Bewilligung von Rücklaufgeldern des Folgejahres.

     

    5.      Beitragserhöhungsklausel

    Die Mitgliedsbeiträge erhöhen oder vermindern sich alljährlich in Anlehnung des deutschen Verbraucherpreisindex für alle privaten Haushalte, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, Basisjahr 2005, kaufmännisch aufgerundet auf volle Eurobeträge.

     

    Die Beitragsanpassung erfolgt jeweils prozentual um die Senkung oder die Steigerung, die der Index zwischen dem 01.01. und dem 31.12. des Vorjahres erfahren hat. Die jeweilige Änderung des Beitrages ist durch das Präsidium in Abstimmung mit den Vorsitzenden der Regionalverbände, zu beschließen.

     

    Diese Beitragsordnung wurde durch die Landesdelegiertenversammlung am 28. November 2006 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

     

     

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