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Ermäßigter Steuersatz für Beherbergungsleistungen – alles klar bei der Rechnungslegung?
Das kurz vor Jahresende 2009 beschlossene Wachstumsbeschleunigungsgesetz ist mit Wirkung zum 01.01.2010 in Kraft getreten und damit auch die für Hoteliers bedeutsame Änderung im Umsatzsteuergesetz. Danach gilt für Beherbergungsumsätze künftig der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7%. Die Steuerermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen und auch die kurzfristige Überlassung von Campingflächen.
Ganz wichtig ist, dass der ermäßigte Steuersatz ausschließlich auf die Beherbergungsleistungen entfällt. Nicht unter die Steuerermäßigung fallen die Verpflegung, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay-TV“), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote und die Überlassung von Tagesräumen. Auch bei so genannten Pauschalangeboten bei denen die beschriebenen sonstigen Leistungen eines Hoteliers insgesamt mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind, müssen die einzelnen Leistungsbestandteile einer unterschiedlichen Umsatzbesteuerung unterworfen werden. Nach der ganz aktuellen Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe soll bei der Abgrenzung zwischen einer begünstigten Übernachtungsleistung und nicht begünstigten anderen Leistungen wie folgt verfahren werden:
Wird ein Frühstück gesondert in Rechnung gestellt, so unterliegt dieses Entgelt dem Regelsteuersatz 19%. Werden die Zimmer wahlweise mit und ohne Frühstück angeboten, so unterliegt der für das Frühstück zu entrichtende Mehrbetrag einer Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Ist das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten oder wird kostenlos angeboten, so richtet sich der Entgeltanteil für das Frühstück nach der internen Preiskalkulation. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Hotelier in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen für das Frühstück einen Entgeltanteil in Höhe von 4,60 € ansetzt.
Für die Ausstattung eines Hotelzimmers mit Telefon, Internetzugang und Fernseher ist kein gesondertes Entgelt aus dem Übernachtungspreis herauszurechnen. Entstehen allerdings gesonderte Gebühren für die Nutzung von Telefon, Internet und pay-TV, dann unterliegen diese Gebühren dem Regelsteuersatz.
Wird für die Überlassung von Tagesräumen kein gesondertes Entgelt berechnet und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Überlassung der Tagesräume unentgeltlich erfolgt.
Entgelte für Wellnessleistungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Eine Ausnahme soll allerdings für die Benutzung eines Schwimmbades oder einer Sauna gelten. Ob diese Auffassung auch auf Bundesebene gilt, erscheint zumindest fraglich. Ist mit dem Übernachtungsentgelt die Benutzung von Wellnesseinrichtungen abgegolten und erhöht sich auch nicht der allgemeine Übernachtungspreis, so werden diese Leistung nach Auffassung der OFD Karlsruhe unentgeltlich erbracht. Bei so genannten Wellnesspauschalen (Übernachtung, Verpflegung und Wellness) ist es nicht zu beanstanden, wenn der Betrag, der ohne Wellness- und Verpflegungsangebot anfallen würde als ermäßigt besteuerte Beherbergungsleistung behandelt wird.
Durch die unterschiedlichen Steuersätze müssen Beherbergungsunternehmen ab dem 01.01.2010 in Rechnungen neben der reinen Übernachtungsleistung (7%) die vorstehend beschriebenen Nebenleistungen (19%) gesondert ausweisen – sowohl beim Nettobetrag als auch bei der jeweiligen Umsatzsteuer. Eine Pauschalrechnung für alle Leistungsbestandteile im Gesamtpreis kann jetzt nicht mehr erfolgen.
Es bleibt abzuwarten, ob der von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe entworfene Leitfaden auch vom Bundesfinanzministerium so akzeptiert wird. Wird in einem im Februar/März 2010 erwartetem Schreiben des Bundesfinanzministeriums eine andere Auffassung geäußert, informieren wir Sie umgehend an dieser Stelle.
Dipl. Betriebswirt Johann Hicken
Geschäftsführer, COMMERZIAL TREUHAND Rostock
Tel.: 0381 / 454710



