Satzung
SATZUNG
Deutscher Hotel- und Gaststättenverband /
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
§ 1
- Name, Sitz, Gerichtsstand -
Der Verein führt den Namen DEHOGA Mecklenburg-Vorpommern e.V., Deutscher Hotel- und Gaststättenverband/ Landesverband Mecklenburg-Vorpommern. Sitz und Gerichtsstand des Verbandes sind Schwerin. Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
- Zweck -
Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Aufgabe des Verbandes ist es, auf Landesebene die ideellen, beruflichen, wirtschaftlichen, steuerlichen, sozial- und tarifpolitischen Belange des Gastgewerbes in Mecklenburg-Vorpommern wahrzunehmen, die Berufsausbildung und wissenschaftliche Forschungsarbeit auf diesen Gebieten zu fördern und Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. Der Verband unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
§ 3
- Mitgliedschaft -
1. Der Verband besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder können alle juristischen und volljährigen, natürlichen Personen werden, die in Mecklenburg-Vorpommern einen namentlich benannten Schank-, Gaststätten- bzw. Beherbergungsbetrieb bewirtschaften und dafür die entsprechende Genehmigung besitzen. Der Verband ermöglicht die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Diese Mitglieder haben den Status von ordentlichen Mitgliedern und sind diesen mit Ausnahme der Tarifbindung gleichgestellt. Mitglieder, die ihren Betrieb im Laufe der Zeit abgeben oder die Bewirtschaftung aufgegeben haben, können ihre Mitgliedschaft im Verband beibehalten. Sie haben den Status eines passiven Mitgliedes.
3. Außerordentliche Mitglieder sind Wartemitglieder, Fördermitglieder, Ehren- sowie ehrenamtliche Mitglieder.
a.) Wartemitglieder sind Mitglieder, die in Mecklenburg-Vorpommern eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz beantragt haben oder einen Schank-, Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb bewirtschaften wollen.
b.) Fördermitglieder sind Mitglieder, die, ohne ordentliche Mitglieder zu sein, den Verbandszweck unterstützen. Sie haben einzeln keinen Anspruch auf Beratung oder Vertretung durch den Landesverband. Sie haben weder ein aktives noch ein passives Stimmrecht. Ausnahmen bilden Fördermitglieder, die in Vorstände der Regionalverbände oder in das Präsidium gewählt werden. Fördermitglieder können an Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen. Bei Abstimmungen des Verbandstages sind Fördermitglieder mit insgesamt einer Stimme stimmberechtigt, wenn sie vorher nachweisbar einer bestimmten Person das Stimmrecht übertragen haben.
c.) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag von Verbandsorganen und durch Beschluss der Delegiertenversammlung Personen werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Ebenso kann ein ausgeschiedener Präsident des Verbandes zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.
d.) Ehrenamtliche Mitglieder sind Mitglieder, die ihren Betrieb im Laufe der Zeit abgegeben, oder dessen Bewirtschaftung aufgegeben haben, darüber hinaus aber in ehrenamtlicher Funktion nach dieser Satzung für den Verband tätig sind.
4. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehren- und ehrenamtlichen Mitglieder zahlen Beiträge nach der Beitragsordnung des Verbandes.
§ 4
- Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft -
1. Die ordentliche und Wartemitgliedschaft wird erworben durch:
- Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages,
- Entrichten der jeweiligen Aufnahmegebühr,
- Annahme des Antrages.
Der Verband entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er zur Mitteilung von Gründen nicht verpflichtet.
2. Über den Aufnahmeantrag eines neuen Fördermitgliedes entscheidet das Präsidium und informiert den Sprecher der Fördermitglieder über seine Entscheidung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss sowie den rechtskräftigen Entzug der Genehmigung zum Geschäftsbetrieb.
a.) Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zum Ende des laufenden Jahres erklärt werden.
b.) Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragspflicht sechs Monate in Rückstand ist oder den Verbandsinteressen grob zuwider handelt, kann durch das Präsidium nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beim Präsidium eingelegt werden. Die nächste Delegiertenversammlungentscheidet endgültig über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, seinen Standpunkt der Delegiertenversammlung mündlich vorzutragen.
§ 5
- Organe -
Organe des Verbandes sind das Präsidium, die Delegiertenversammlung des Landesverbandes, die Mitgliederversammlungen der Regionalverbände sowie die gewählten Vorstände der Regionalverbände.
§ 6
- Präsidium -
1) Das Präsidium besteht aus:
- dem Präsidenten,
- zwei Vizepräsidenten,
- dem Schatzmeister,
- und fünf weiteren Präsidiumsmitgliedern.
Das Präsidium legt die fachlichen Aufgaben, wie Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe, Fachgruppe Gaststätten und verwandte Betriebe und Fachgruppe Marketing und Öffentlichkeitsarbeit fest.
2) Bei Ausscheiden von Präsidiumsmitgliedern kann das Präsidium, mit Zustimmung der Vorsitzenden der Regionalverbände, bis zur nächsten Delegiertenkonferenz, ein Mitglied für die freiwerdende Funktion kooptieren. Das kooptierte Präsidiumsmitglied ist in Präsidiumssitzungen nicht stimmberechtigt. Es muss durch die nächstfolgende Delegiertenversammlung als ordentliches Präsidiumsmitglied bestätigt werden.
3) Das Präsidium wird grundsätzlich für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Präsident und der Schatzmeister werden in ihrer Funktion direkt von der Delegiertenversammlung gewählt. Zur Wahl des Präsidiums reichen die Regionalverbände bis acht Wochen vor der Wahl des Präsidiums Kandidatenvorschläge in der Geschäftsstelle des Landesverbandes ein. Das Präsidium erstellt unter Berücksichtigung dieser Vorschläge eine Kandidatenliste, die der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung zur Neuwahl des Präsidiums vorgelegt wird. Die mit dieser Liste vorgeschlagenen Kandidaten stellen sich entsprechend § 16 Absatz 1-3 dieser Satzung zur Wahl. Die gemäß § 9 Absatz 2 der Satzung gewählten Vorsitzenden der Fachgruppen werden in ihrer Funktion als Präsidiumsmitglieder für den gleichen Zeitraum bestätigt. Alle anderen Präsidiumsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung für den gleichen Zeitraum ohne Funktion gewählt. In der konstituierenden ersten Sitzung legt das Präsidium die Aufgaben der ohne Funktionen gewählten Präsidiumsmitglieder fest. Im Anschluss daran wählen die Präsidiumsmitglieder aus ihrer Mitte zwei Vizepräsidenten für die Dauer von vier Jahren. Mitglieder, die sich der Wahl des Präsidiums stellen, müssen ordentliche Verbandsmitglieder oder Fördermitglieder sein. Der Anteil der Fördermitglieder am Präsidium ist auf zwei Plätze begrenzt. Fördermitglieder können in jede Präsidiumsfunktion, außer in die des Präsidenten gewählt werden. Die Delegiertenversammlung kann Präsidiumsmitglieder mit einfacher Mehrheit abberufen.
4) Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der Präsident, und der erste Vizepräsident. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der erste Vizepräsident nur von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.
5) Zu den Aufgaben des Präsidiums gehört die Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Es hat darüber in diesen Gremien zu berichten.
6) Präsidiumssitzungen werden durch den Präsidenten geleitet. Ist dieser abwesend, leitet einer der Vizepräsidenten die Sitzung. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder nach ordnungsgemäßer Ladung anwesend ist. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Sitzungsleiters.
7) Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung des Vermögens des Verbandes. Der Schatzmeister, bei Abwesenheit sein Stellvertreter haben darüber satzungsgemäß Bericht zu erstatten.
8) Das Präsidium kann Präsidiumsmitglieder durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ausschließen, wenn diese den Verbandsinteressen grob zuwider gehandelt oder gegen im Präsidium vereinbarte gemeinsame Verhaltenspflichten verstoßen haben. Vor dem Ausschluss hat das Präsidium das betroffene Mitglied anzuhören.
9) Die Präsidiumsmitglieder erhalten Ersatz ihrer Auslagen für Aufwendungen und Reisen in Verbandsangelegenheiten außerhalb Mecklenburg - Vorpommerns. Für die Präsidiumsmitglieder können Aufwandspauschalen festgesetzt werden. Dies geschieht ausschließlich auf einer Präsidiumssitzung unter Einladung der dann in dieser Frage stimmberechtigten Regionalverbandsvorsitzenden mit einfacher Mehrheit.
§ 7
- Regionalverbände -
1) Regionalverband im Sinne dieser Satzung ist jeder freiwillige Zusammenschluss von Mitgliedern des Landesverbandes einer Region mit einem zu wählenden Vorstand. Die Wahl des Vorstandes und der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Landesverbandes orientiert sich an den Festlegungen dieser Satzung zu den Wahlen des Präsidium des Landesverbandes und ergänzend zu den Wahlen zu sonstigen Verbandsgremien. Die Bildung dieser Struktureinheiten ist durch das Präsidium nach Antragstellung auf der nächst folgenden Präsidiumssitzung zu betätigen.
2) Die Region ist territorial zu benennen.
3) Der Zweck und die Aufgaben der Regionalverbände bestehen in der regionalen Umsetzung landesverbandlicher Schwerpunkte und Aufgaben im regionalen Interesse der Mitglieder.
4) Die Arbeit der Regionalverbände wird auf der Grundlage der Beitragsordnung des Landesverbandes finanziert.
5) Die Anleitung, Betreuung und Vertretung der Regionalverbände findet durch die Geschäftsführung des Landesverbandes statt.
6) Die Vorsitzenden der Regionalverbände sind durch das Präsidium des Landesverbandes zu mindestens zwei Präsidiumssitzungen im Jahr beratend einzubeziehen.
§ 8
- Delegiertenversammlung -
1) Die Delegiertenversammlung besteht aus:
- dem Präsidium und
- den Delegierten
2) Die Delegiertenversammlung muss schriftlich sechs Wochen vor der Versammlung (Datum des Poststempels) vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten auf Beschluss des Präsidiums unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Versammlungszeit und des Tagungsortes einberufen werden.
3) Anträge, die in der Delegiertenversammlung behandelt werden sollen, sind vier Wochen vor der Versammlung dem Landesverband schriftlich einzureichen. Diese Anträge müssen den Regionalverbandsvorsitzenden zwei Wochen vor der Versammlung zusammen mit der endgültigen Tagesordnung bekannt gegeben werden. Sofern den Anträgen, die in der Versammlung behandelt werden sollen, keine ausführliche Begründung beigegeben ist, muss dem Antragsteller das Wort zur Begründung erteilt werden.
4) Weitere Anträge können als Dringlichkeitsanträge mit einfacher Mehrheit zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Zur Dringlichkeit dürfen sich nur ein Befürworter und ein Gegensprecher äußern. Sodann hat die Versammlung zu entscheiden. Die Satzung und die Beitragsordnung können nicht durch Dringlichkeitsanträge geändert werden.
5) Jede vorschriftsmäßig einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Delegierten anwesend sind. Jeder Regionalverband stellt einen Grunddelegierten. Der weitere Delegiertenschlüssel berechnet sich nach dem Verhältnis 1:20. Ist hiernach keine Beschlussfähigkeit gegeben, ist die Versammlung erneut einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig, es sei denn, es geht um die Auflösung des Landesverbandes. Auf die unbedingte Beschlussfähigkeit der erneut einberufenen Versammlung ist in der Ladung hinzuweisen. Steht die Abstimmung über die Auflösung des Landesverbandes auf der Tagesordnung, so ist eine Mitgliedervollversammlung einzuberufen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliedervollversammlung nicht beschlussfähig, ist wie bei einer Delegiertenversammlung zu verfahren.
6) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Zur Auflösung des Landesverbandes ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
7) Außerordentliche Delegiertenversammlungen beruft das Präsidium nach eigenem Ermessen oder auf Antrag von 1/4 der Mitglieder des Landesverbandes ein. Die Einberufung der Versammlung sowie die Anträge zur Versammlung sind an keine Frist gebunden.
8) Der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung unterliegen insbesondere:
- die in der Satzung vorgeschriebenen Wahlen,
- die Entgegennahme des Berichts des Präsidiums zum ablaufenden Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Präsidiums,
- die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge nach einer Beitragsordnung,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern und
- die Änderung der Satzung.
9) Die Delegiertenversammlung wird durch den Präsidenten geleitet, der dies auf eine der nachfolgend genannten Personen delegieren kann: Einer der Vizepräsidenten, bei deren Abwesenheit der Schatzmeister, bei dessen Abwesenheit das jeweils älteste Präsidiumsmitglied.
10) Die für die Teilnahme an der Versammlung entstehenden Kosten der Mitglieder gehen zu Lasten des einzelnen Mitgliedes.
§ 9
- Facharbeit -
1) Innerhalb des Landesverbandes bestehen folgende Fachgruppen:
- Fachgruppe "Gaststätten und verwandte Betriebe"
- Fachgruppe "Hotels und verwandte Betriebe"
- Fachgruppe "Marketing und Öffentlichkeitsarbeit"
- Fachgruppe „Diskotheken und verwandte Betriebe“
2) Die Zusammenstellung der Fachgruppen erfolgt in Absprache mit den Regionalverbänden
3) Zur Sicherung der Fachkompetenz in der Verbandsarbeit kann das Präsidium in Abstimmung mit den Regionalverbänden Arbeitsgruppen bilden, zu denen bei Bedarf auch externe Experten als Mitglieder berufen werden können .
4) Die Fachgruppen und Arbeitsgruppen bestimmen ihre Tätigkeit nach eigener Maßgabe und entsprechend der jeweiligen Notwendigkeiten selbst.
§ 10
- Ausschüsse -
1) Das Präsidium kann zur Behandlung von Problemen Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem bestimmten fachlichen Anliegen oder anhand der territorialen Gliederung Mecklenburg-Vorpommerns. Jeder Regionalverband kann mit einer Stimme vertreten sein.
2) Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden vom Präsidium benannt.
3) Die Beschlussempfehlungen an das Präsidium und die Delegiertenversammlung zu richten.
§ 11
- Geschäftsführung -
1) Der Landesverband unterhält mindestens eine Geschäftsstelle mit einem Hauptgeschäftsführer und/oder mehreren Geschäftsführern.
2) Die Berufung weiterer Geschäftsführer und die Gestaltung der Anstellungsbedingungen obliegt dem Präsidium.
3) Der Hauptgeschäftsführer bzw. die Geschäftsführer sind gegenüber den Organen des Landesverbandes für die gewissenhafte Ausführung ihrer Aufgaben verantwortlich.
4) Zu den Präsidiumssitzungen ist der Hauptgeschäftsführer hinzuzuziehen. Bei seiner Abwesenheit kann das Präsidium einen anderen Geschäftsführer einladen. Die Geschäftsführer haben an den Delegiertenkonferenzen teilzunehmen.
§ 12
- Protokollführung -
1) Über alle Sitzungen und Beschlüsse der Verbandsorgane nach § 5 der Satzung ist ein Protokoll zu führen.
2) Das Protokoll ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
3) Den Mitgliedern der Organe ist von den Sitzungen ein Exemplar des jeweiligen Protokolls zuzuleiten.
§ 13
- Haushaltsführung -
1) Das Rechnungs- bzw. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Der Schatzmeister muss einen Haushaltsvoranschlag erstellen. Dieser ist von der nächsten Delegiertenversammlung zu bestätigen. Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres hat der Schatzmeister Rechnung zu legen. Diese ist der Delegiertenversammlung vorzulegen.
§ 14
- Kassenprüfung -
1) Die von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählten Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr unvermutet die Kasse prüfen und haben hierüber der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
2) Daneben ist das gesamte Buchungswesen einmal pro Jahr von einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist auf der Delegiertenversammlung den Mitgliedern vorzustellen.
§ 15
- Auflösung des Verbandes -
1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch den Beschluss der Mitgliedervollversammlung mit einer 3/4 - Stimmenmehrheit erfolgen.
2) Vorhandenes Vermögen des Landesverbandes wird nach Deckung aller Verbindlichkeiten dem Deutschen Kinderhilfswerk übertragen. Die Delegiertenversammlung kann eine andere Verwendung für gemeinnützige Zwecke beschließen, wenn zuvor die Zustimmung des Finanzamtes eingeholt wurde.
§ 16
- Wahlen zu den Verbandsgremien -
1) Die in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen nur in geheimer Abstimmung. Auf geheime Abstimmung kann verzichtet werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und die zu wählende Person damit einverstanden ist; dies gilt nicht für Wahlen zum Präsidium.
2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegeben gelten.
3) Wird die Stimmenzahl nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4) Die Gewählten bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Sämtliche in dieser Satzung vorgeschriebenen Wahlen erfolgen durch die Delegiertenversammlung, soweit nicht ausdrücklich etwas abweichendes geregelt ist.
5) Wählbar sind nur solche Mitglieder, die gemäß § 3 dieser Satzung dem Landesverband als ordentliche Mitglieder angehören. Fällt diese Voraussetzung im Laufe einer Wahlperiode fort, so scheidet das betreffende Mitglied nach Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus.
6) Zur Durchführung der Wahlen ist von der Versammlung ein aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehender Wahlausschuss zu wählen.
7) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet das Wahlverfahren und überwacht mit Unterstützung seiner Beisitzer den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlgänge. Der Wahlausschuss ist für die Einsammlung und Auszählung der Stimmzettel verantwortlich und stellt nach jedem Wahlgang das Wahlergebnis fest. Der Vorsitzende des Wahlausschusses verkündet das Wahlergebnis und stellt die Rechtmäßigkeit der erfolgten Wahl fest. Das Wahlergebnis ist zu protokollieren.
§ 17
- Abstimmungen -
1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
2) Geheime Abstimmungen durch Abgabe von Stimmzetteln kann auf Antrag beschlossen werden. Über diesen Antrag entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 18
- Schlussbestimmungen -
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nicht mit geltendem Recht übereinstimmen, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Satzung davon unberührt. Für die ungültigen Normen und für die Fälle, die in der Satzung nicht geregelt sind, sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzend heranzuziehen.
Diese Satzung wurde am 18. Februar 1998 beschlossen und in Kraft gesetzt. Die Satzung wurde am 25. Februar 1999, am 10. März 2000, am 26. April 2001, am 04. November 2002 durch den Beschluss der Mitgliederversammlung sowie durch den Beschluss der Delegiertenversammlung am 24. November 2003 sowie der Delegiertenversammlung am 29. November 2004 geändert.



