Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

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Hoteliers und Gastronomen, die im Corona-Lockdown schließen mussten, können in bestimmten Fällen darauf hoffen, dass ihnen die Versicherung zumindest einen Teil des Schadens ersetzt. Abhängig ist das allerdings von den vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte jetzt, dass Betroffenen Geld zustehen kann, wenn dort die versicherten Krankheiten nicht abschließend aufgezählt sind, sondern auf die Liste im Infektionsschutzgesetz verwiesen wird. Ins Gesetz war Covid-19 am 23. Mai 2020 als neue Erkrankung mit aufgenommen worden. Ab diesem Zeitpunkt können Ansprüche bestehen, wie die Richter entschieden.

Hier zum Pressetext des Bundesgerichtshofes 

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