Bundesarbeitsgericht

Arbeitgeber muss klar und rechtzeitig auf Urlaub hinweisen – sonst kein Verfall

Nach der Pressemitteilung des Gerichtes (Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor) obliegt dem Arbeitgeber aufgrund der EU-Arbeitszeitrichtlinie die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruches. Das bedeutet, er muss den Arbeitnehmer – wenn nötig förmlich – konkret auffordern, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Er hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Tut er das nicht, tritt kein Verfall ein, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat.

Der DEHOGA empfiehlt Unternehmen, die eine Übertragung von Resturlaubsansprüchen über das Jahresende (31.12.) bzw. einen Übertragungszeitraum (meist 31.3.) hinaus verhindern wollen, entsprechende Nachweise gegenüber dem Arbeitnehmer in der Personalakte zu dokumentieren. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen Jahresurlaub zu nehmen und dass ihm die Situation transparent war. Dafür trägt er die Beweislast. Wie die Information an den Mitarbeiter genau aussehen muss, wird die Rechtsprechung erst im Laufe der Zeit herausarbeiten. Jedenfalls ist es ratsam, jedem Mitarbeiter individuell die genaue Anzahl der noch offenen Urlaubstage mitzuteilen, verbunden mit der Aufforderung, den Urlaub zu nehmen. Wann dieser Hinweis „rechtzeitig“ ist, ließ das BAG offen – November oder Dezember dürften für einen Verfall am Jahresende jedenfalls zu spät sein. Es ist auch möglich, jedoch nicht erforderlich, den Urlaubszeitraum verbindlich festzulegen, wenn der Arbeitnehmer keine Wünsche äußert. Die Entscheidung wird voraussichtlich nicht nur für die Zukunft, sondern auch für Urlaubsansprüche aus der Vergangenheit Wirkung entfalten. (DEHOGA)

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