Endlich Klarheit: Überbrückungshilfe III Plus kann auch beantragt werden, wenn der Betrieb eigenmächtig wegen Unwirtschaftlichkeit geschlossen wird

Der DEHOGA hat in den letzten Tagen wiederholt beim Bundeswirtschaftsministerium und in den Bundesländern unterstützend auf dringende Klarstellung der Frage gedrängt, ob im Falle eigenmächtiger Betriebsschließung aufgrund der aktuellen Beschränkungen und glaubhaft zu machender Unwirtschaftlichkeit, ein Anspruch auf die Überbrückungshilfe besteht. Die Beharrlichkeit führte nun zu einer ersten Klarstellung, die seit heute auch online über die FAQ der Überbrückungshilfen veröffentlich worden ist:

Können Unternehmen, für die der laufende Geschäftsbetrieb unwirtschaftlich wäre, auch Überbrückungshilfe-III-Plus beantragen?

Informationen findet man HIER

Ja, Unternehmen, die im Zeitraum 1.11. bis 31.12.2021 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie z.B. der 3G- oder 2G-Regel, oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder gar freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, können Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Bei entsprechenden Umsatzeinbrüchen von mindestens 30% im Vergleich zu 2019 erhalten sie laufende Fixkosten erstattet. Das hilft unter anderem betroffenen Betrieben in der Gastronomie, Konzertveranstaltern oder auch Betreibern von Weihnachtsmarktständen.
Weitere Informationen findet man HIER.

Der DEHOGA mahnt bereits jetzt die zeitliche Ausdehnung dieser Regelung für die Überbrückungshilfe IV ab Januar 2022 an.

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