Enorme Resonanz auf IHA-Schadensersatzinitiative gegen Booking.com wegen kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln

Registrierungsfrist verlängert bis 20. Mai 2020, 18:00 Uhr

Gerade in den letzten beiden Tagen hatten wir noch starken Zuspruch zu verzeichnen, so dass wir sicherstellen wollen, dass alle teilnahmewilligen Hoteliers auch wirklich ‚daBei‘ sein können“, erklärt Otto Lindner weiter.

Auf Beschwerde des Hotelverbands Deutschland (IHA) hat das Bundeskartellamt im Jahr 2013 ein Kartellverfahren wegen der Verwendung kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln auch gegen Booking.com eingeleitet. Nachdem Bundeskartellamt und Oberlandesgericht Düsseldorf im Parallelfall HRS keine Zweifel daran gelassen hatten, dass insbesondere die „weiten“ Bestpreisklauseln mit deutschem und europäischem Kartellrecht unvereinbar sind, strich Booking.com im Jahr 2015 die Segel und verpflichtete sich, die „weiten“ Bestpreisklauseln aus seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Deutschland zu entfernen.

„Zu diesem Zeitpunkt hatte Booking.com die weiten Bestpreisklauseln allerdings schon knapp 10 Jahre zur Anwendung gebracht und hierdurch den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsportalen und zum Direktvertrieb der Hotellerie massiv beschränkt. Damit wurde nicht nur der Provisionswettbewerb zwischen den Buchungsportalen praktisch zum Erliegen gebracht, es wurde u.a. auch der sich im Aufbau befindliche Vertrieb der Hotels über ihre eigenen Homepages erheblich behindert. So konnten sich die Buchungsprovisionen seit 2006 massiv erhöhen“, zeigt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), auf.

Nach den Grundsätzen des deutschen und europäischen Kartellrechts haben in Deutschland gelegene Hotels, die nach dem Jahr 2006 Zimmer über Booking.com vertrieben haben, Anspruch auf Schadensersatz gegen Booking.com wegen der zu viel bezahlten Buchungsprovisionen. Da die Durchsetzung der Ansprüche im Alleingang für viele Hotels mit prohibitiven Kosten und Risiken verbunden wäre, hat der Hotelverband die Initiative ‚daBeisein‘ ins Leben gerufen, in deren Rahmen die Schadensersatzansprüche gemeinsam gegenüber Booking.com geltend gemacht werden. Durch die Kooperation mit einem renommierten Prozessfinanzierer können alle Hotels in Deutschland unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft ohne Kosten bzw. Kostenrisiken teilnehmen. Die Erfahrungen des Hotelverbandes im Fall HRS, an dem sich im vergangenen Jahr rund 600 Hotels beteiligten, haben gezeigt, dass die Anspruchsbündelung ungleich mehr Verhandlungsgewicht gibt und es den Hoteliers erlauben wird, auch gegenüber Booking.com auf Augenhöhe ihre legitimen Ersatzforderungen geltend zu machen.

Das derzeit noch vor dem Bundesgerichtshof zu verhandelnde Verfahren von Booking.com gegen die umfassende Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2015 die „engen“ Bestpreisklauseln betreffend hat übrigens keine Relevanz für das Bestehen und den Umfang der Schadensersatzansprüche wegen der „weiten“ Bestpreisklausel. Sofern der Bundesgerichtshof letztlich bestätigen sollte, dass auch die „engen“ Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig gewesen sind, würde sich dies schlicht schadenssteigernd auswirken und könnte auch noch im Laufe des Verfahrens zusätzlich eingepreist werden.

Hoteliers können sich auf der Webseite www.hotel-kartellschadensersatz.de über die Initiative des Hotelverbandes Deutschland (IHA) umfassend informieren und sich noch für eine Teilnahme registrieren. Mit Blick auf eine mögliche Verjährung der Ansprüche ist eine Registrierung nur noch bis zum 20. Mai 2020, 18:00 Uhr, möglich.

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