Entlastung von Rundfunkbeiträgen für von coronabedingten Schließungen betroffene Unternehmen

Die Unternehmen können wie gehabt eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, wenn eine Betriebsstätte aufgrund einer behördlichen Anordnung für insgesamt mindestens drei Monate geschlossen war. Der Schließungszeitraum muss aber – anders als bislang – nicht mehr aus drei zusammenhängenden vollen Kalendermonaten bestehen. Zur Ermittlung des Freistellungszeitraums können Unternehmen sämtliche Tage, an denen eine Betriebsstätte coronabedingt geschlossen war, zusammenrechnen. Hier geht es zur Pressemitteilung von ARD, ZDF und Deutschlandradio...

Eine rückwirkende Freistellung für eine Betriebsstätte aufgrund coronabedingter behördlich angeordneter Schließung kann erfolgen, wenn der gesamte Zeitraum, in dem die Betriebsstätte geschlossen bleiben musste, zusammengerechnet mindestens drei Monate (90 Tage) ergibt. Nicht erforderlich ist damit, dass der Betrieb in drei zusammenhängenden Monaten geschlossen war. Bei der Berechnung des Schließungszeitraums werden dementsprechend alle einzelnen, tatsächlichen Schließungszeiträume seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet, also auch die Zeiten aus dem Frühjahr 2020. Das heißt, bei Hinzurechnung bisher nicht berücksichtigter oder weiterer Zeiträume können nun Freistellungen erfolgen bzw. verlängert werden.

Freistellungsanträge sollen bitte erst nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte gestellt werden. Nachweise seien dem Antrag laut Auskunft des Beitragsservice nicht beizufügen.

Wir haben bereits gestern beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nachgefragt, wie diese den Terminus „aufgrund coronabedingter behördlich angeordneter Schließung“ definiert? Fallen hierunter auch Gaststätten und Restaurants, die noch Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten, und Hotels, die derzeit noch einige wenige Geschäftsreisende beherbergen? Dies wäre dann zumindest im Einklang mit der beihilferechtlich konformen Definition der Bundesregierung und der Bundesländer für die „Novemberhilfe“ genannte außerordentliche Wirtschaftshilfe. Eine Antwort des Beitragsservice haben wir noch nicht erhalten. Wir werden informieren!

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