Entwurf Fachkräfteeinwanderungsgesetz

DEHOGA begrüßt Wegfall der Engpassbetrachtung

Insgesamt enthält der Referentenentwurf wichtige Verbesserungen für die Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten. Hierzu zählen insbesondere der Verzicht auf die Engpassbetrachtung und Vorrangprüfung, die Erweiterung der Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte und Auszubildende und Regelungen, die auf eine Verbesserung der Verwaltungsverfahren abzielen (beschleunigtes Fachkräfteverfahren, zentrale Ausländerbehörde, Zentrale Servicestelle für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse).

Der DEHOGA begrüßt, dass bei Fachkräften nicht mehr grundsätzlich zwischen Hochschulabsolventen und sog. beruflich Qualifizierten unterschieden wird. Schließlich fehlen in Hotellerie und Gastronomie vor allem nicht akademisch qualifizierte Fachkräfte wie Köche, Mitarbeiter für Hotelempfang, Service/F&B, Vertrieb oder Systemgastronomie. Diese können zukünftig in allen Berufen, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt, arbeiten, wenn ein entsprechender Arbeitsvertrag und eine anerkannte Berufsqualifikation vorliegen. Das bedeutet, die Beschränkung auf die sog. Engpassberufe und die Vorrangprüfung entfallen. Damit greift der Referentenentwurf die lange umstrittene, wichtigste Forderung des DEHOGA auf.

Klar ist, dass in der Praxis besonders schwierig sein wird, die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einer deutschen dualen Berufsausbildung feststellen zu lassen. Um diese Herausforderung zu lösen, sieht der Gesetzentwurf vor, dass Drittstaatsangehörige, die nur über eine Teilanerkennung ihrer Qualifikation verfügen, für maximal zwei Jahre in Deutschland arbeiten können, um während dieser Zeit eine Vollanerkennung zu erlangen. Es muss zuvor im Anerkennungsverfahren festgestellt worden sein, dass eine Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahme geeignet ist, dem Ausländer die Anerkennung seiner Berufsqualifikation zu ermöglichen. Außerdem muss der Arbeitgeber sich verpflichten, den Ausgleich der festgestellten Unterschiede innerhalb von zwei Jahren zu ermöglichen. Der Ausländer muss außerdem über Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A2 verfügen und die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen.

Das neue Gesetz will außerdem erstmals auch nichtakademisch qualifizierten Fachkräften mit Berufsausbildung aus Nicht-EU-Staaten die Suche nach einem Arbeitsplatz in Deutschland für die Dauer von sechs Monaten ermöglichen. Diese politisch durchaus noch umstrittene Möglichkeit soll allerdings nur unter engen Voraussetzungen eröffnet werden: Zusätzlich zur gleichwertigen Berufsqualifikation muss der Ausländer nachweisen, dass er Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1 besitzt und dass sein Lebensunterhalt in Deutschland für die Zeit der Arbeitsplatzsuche gesichert ist. Eine Erwerbstätigkeit ist während der Arbeitsplatzsuche nicht erlaubt, lediglich Probearbeiten von 10 Stunden/Woche.

Positiv weiter: Das Innenministerium greift die Kritik des DEHOGA und anderer Wirtschaftszweige an den zu lange dauernden Anerkennungs- und Visumsverfahren auf. Um dies zu verbessern, wird ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren geschaffen, welches durch den Arbeitgeber bei den zentralen Ausländerbehörden betrieben werden kann. Hierfür werden kürzere Fristen bei Ausländerbehörden, Visa- und Anerkennungsstellen vorgegeben. Außerdem werden die Bundesländer verpflichtet, für die Erwerbszuwanderung mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einzurichten. In der Praxis wird der Erfolg dieser Maßnahme natürlich davon abhängen, dass Botschaften, Anerkennungsstellen und Ausländerbehörden personell, technisch und fachlich tatsächlich in die Lage versetzt werden, schnelle, effiziente und auch korrekte Verfahren durchzuführen.

Die weitgehenden neuen Beschäftigungsmöglichkeiten korrelieren mit zusätzlichen Sicherungs- und Steuerungsmaßnahmen. So muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen, in diesem Rahmen wird z.B. eine Prüfung auf Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen mit deutschen Arbeitnehmern vorgenommen und überprüft, ob Fachkräfte auch wirklich als Fachkräfte eingesetzt werden. Die neue Arbeitsplatzsuche für beruflich Qualifizierte wird zunächst auf fünf Jahre befristet und dann evaluiert. Die Vorrangprüfung kann kurzfristig wieder eingeführt werden, wenn die Arbeitsmarktsituation dies erfordert. Auch werden Beschäftigte und Arbeitgeber ausdrücklich und bußgeldbewährt verpflichtet, die Ausländerbehörden innerhalb von zwei Wochen vom vorzeitigen Ende eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer Ausbildung zu unterrichten. Das Innenministerium kann für ausgewählte Länder eine Zuwanderungssperre einführen, wenn deren Staatsangehörige nach der Einreise zu Bildungs- oder Erwerbstätigkeitszwecken in signifikanter Zahl Asylanträge stellen, die dann abgelehnt werden.

Der politisch umstrittene sog. „Spurwechsel“ taucht so im Gesetzentwurf nicht auf. Jedoch wird neben der Ausbildungsduldung neu auch eine Beschäftigungsduldung eingeführt, nach der geduldete Flüchtlinge bei Erfüllung diverser Kriterien eine zweijährige Duldung erhalten und danach in einen humanitären Aufenthaltstitel hineinwachsen können. Die Ausbildungsduldung (bisherige 3+2-Regelung) wird grundlegend überarbeitet mit dem Ziel klarerer und bundeseinheitlicher Regeln. Ob mit diesen sehr komplexen und restriktiven  Duldungsregelungen allerdings das Ziel erreicht werden kann, auf pragmatische Art und Weise für gut integrierte Geflüchtete einen Wechsel von der Asyl- in die Erwerbsmigration zu ermöglichen, ohne damit problematische Signale in die Welt zu senden, begegnet Zweifeln. (DEHOGA)

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