Ergebnisse der Lebensmittelkontrolle

DEHOGA forderte Konkretisierungen der Voraussetzungen für die Veröffentlichung

Der DEHOGA war als einer von acht Sachverständigen geladen und brachte die Forderungen und Argumente der Branche ein. DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges machte dabei deutlich, dass es nicht um den Schutz schwarzer Schafe geht: „Eine gute Hygienepraxis muss oberste Priorität haben. Keine Frage: Unternehmen, die gravierende Hygienemissstände zu verantworten haben, müssen zur Rechenschaft gezogen werden. Zentral ist aus unserer Sicht aber, dass Bagatellfälle nicht veröffentlicht werden“, kommentierte Hartges die Position des Verbands. Sie forderte Konkretisierungen, damit die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit zu verhindern, entsprechende Berücksichtigung finden. Dazu gehören das Hinzutreten einer Gesundheitsgefahr, die Produktbezogenheit des Mangels sowie die Heraufsetzung der Schwelle eines zu erwartenden Bußgelds von bislang 350 Euro.

In Fällen wie den von Kontrolleuren immer wieder monierten „nicht verschlossenen Dübellöchern“ oder nicht erfolgter Dokumentation steht der Nutzen für den Verbraucher in keinem Verhältnis zum Schaden der Unternehmer. Denn das Internet vergisst nichts, und wenn ein Betrieb mit einem negativen Kontrollbericht in Verbindung gebracht wird, hinterfragt kaum einer, ob es um Dübellöcher oder echte Gesundheitsrisiken ging. Es geht um den Schutz vor ungerechtfertigter Veröffentlichung und damit einhergehender Rufschädigung bei geringen Hygieneverstößen oder gar Bagatellfällen. Eine Veröffentlichung ist stets eine zusätzliche Strafe – und durch Aufgreifen der Medien und Social Media kann sie sich zur Höchststrafe für den Betrieb entwickeln. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss auch hier gelten!

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