Gerichte in ersten Bundesländern kippen Beherbergungsverbote

Zur Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) aus: Das Beherbergungsverbot greife in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ein und sei daher voraussichtlich verfassungswidrig. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Der Antragsgegner verfolge mit der Eindämmung der Pandemie den Schutz von hochrangigen Rechtsgütern. Die Vorschrift diene dazu, Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen.

Jedoch habe der Antragsgegner bereits nicht dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Beherbergung ein besonders hohes Infektionsrisiko bestehe, dem mit so drastischen Maßnahmen begegnet werden müsste. Derzeit seien trotz steigender Fallzahlen in Deutschland keine Ausbruchsgeschehen in Beherbergungsbetrieben bekannt. Vielmehr sei aktueller „Treiber“ der Pandemie das Feiern in größeren Gruppen oder der Aufenthalt in Bereichen, wo die Abstands- und Hygieneregeln aufgrund räumlicher Enge, z.B. in der Schule oder in verschiedenen Wohnsituationen (z.B. Pflegeheimen oder Flüchtlingsunterkünften) nicht eingehalten würden.

Den Wortlaut der Pressemitteilung des VGH finden Sie hier ...

Sachsen hebt das Beherbergungsverbot für Menschen aus Corona-Risikogebieten auf. Das kündigte Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) am Donnerstag nach einem Gespräch mit Landräten und Bürgermeistern aus dem Freistaat an. 

In Niedersachsen hatte ebenfalls Klagen gegen das Beherbergungsverbot gegegen. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Beherbergungsverbot in einem Eilverfahren für rechtswidrig erklärt. Der Beschluss sei unanfechtbar.

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