Hotelfrühstück - ermäßigter Steuersatz oder nicht?

Der DEHOGA stellt klar ...

Derzeit erreichen den DEHOGA viele Anfragen von Mitgliedern, die ein Schreiben einer Steuerberatergesellschaft bekommen haben, in dem es um die Besteuerung des Hotelfrühstücks geht.

In dem Schreiben wird die Meinung vertreten, dass das Hotelfrühstück auch dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent unterliege. Die Steuerberater berufen sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Diese Einschätzung teilt der DEHOGA nach gründlicher Analyse des Urteils und weiterer Rechtsprechung des EuGH nicht.

Der EuGH hat in dem Urteil lediglich entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus mehreren Bestandteilen besteht, einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz unterfällt. 

Da das Umsatzsteuergesetz das Frühstück von der Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes explizit ausnimmt (Aufteilungsgebot), findet der allgemeine Grundsatz, dass eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, keine Anwendung.

Zumal fraglich ist, ob ein Frühstück im Hotel überhaupt als Nebenleistung angesehen werden kann und nicht als selbständige Leistung. Denn eine Übernachtung ist auch ohne Frühstück möglich sowie die Einnahme eines Frühstücks im Hotel, ohne dort übernachtet zu haben. 

Der EuGH hat bereits in anderen Verfahren zu anderen Dienstleistungen entschieden, dass der nationale Gesetzgeber bei einer vermeintlich einheitlichen Leistung eine Steuerermäßigung auf einzelne Bestandteile der Leistung anwenden kann.

Daher erübrigt sich auch die von den Steuerberatungsgesellschaften vorgeschlagene Vorgehensweise, bei Rechnungen an Privatgäste auf den Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten.

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