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- 2G-Pflicht ab Warnstufe "orange" in Gastronomie
Das Land zieht damit im Kampf gegen Corona erneut die Notbremse: Ab Samstag gilt in fast allen Freizeit- und Kulturbereichen die 2G-Regel, sobald die Corona-Ampel in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage lang „orange“ leuchtet, zumal die Grenzwerte gesenkt werden.
Derzeit ist nur die Landeshauptstadt Schwerin betroffen. Die Hansestadt Rostock und der Kreis Vorpommern-Rügen liegen aktuell wohl noch knapp unter dem neuen Grenzwert von sieben Krankenhaus-Einweisungen je 100 000 Einwohner innerhalb einer Woche.
DEHOGA MV-Präsident Lars Schwarz sagte gegenüber der Presse: „Der Frust und die Wut sitzen tief. Wir sind maximal enttäuscht. Schon jetzt werden reihenweise bereits gebuchte Veranstaltungen, wie etwa Weihnachtsfeiern, abgesagt. Silvester steht unter den „orangefarbenen“ Regeln in den Sternen. Wir fühlen uns wieder einmal verschaukelt und im Stich gelassen. Die politisch Handelnden im Bund und im Land haben versagt. Sie haben den erneuten Anstieg der Corona-Zahlen viel zu lange laufen lassen und falsche Signale an die Bevölkerung gesandt, die Pandemie sei quasi vorüber. Wieder ist das Gastgewerbe die Branche, auf deren Rücken und zu deren Lasten agiert wird. Mag eine 2G-Modell in Teilen der Ferienhotellerie noch praktikabel sein, liegt in diesem Modell für die Gastronomie – insbesondere von einmischen Gästen lebend – keine Segen , sondern vielmehr ein Fluch. Wir sind damit gezwungen Gäste auszusperren und die Versäumnisse der Politik auszubaden.“
Der DEHOGA MV wird die heute veröffentlichte neue Verordnungslage nun einer genauen juristischen Prüfung unterziehen und sich im Rahmen der Delegiertenversammlung bzw. der Regionalkonferenz in der nächsten Woche dazu beraten. Erst Regularien festlegen, um dann später die zur Einstufung einer Gefährdungslage dienenden Grenzwerte zu verringern, hat einen mehr als faden Beigeschmack. Hinzu kommt die absolute Ungleichbehandlung der Gastronomie mit anderen Branchen. Auch ein klares Signal der Landesregierung.
Was gilt damit konkret?