Lebensmittelkontrolle

Betriebe werden auf Internetportalen wieder an den Pranger gestellt

Hintergrund der wiederaufkommenden Veröffentlichungen von Hygieneverstößen ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018, in dem das Gericht § 40 Abs. 1a LFGB als weitgehend verfassungsgemäß eingestuft hat. Lediglich eine fehlende Löschungsfrist wurde als verfassungswidrig eingestuft. Diese Löschungsfrist wird derzeit vom Gesetzgeber nachgearbeitet. Der DEHOGA hat sich seit der Veröffentlichung des Beschlusses in die erneute Diskussion rund um den Internetpranger eingebracht und stets auf die existenzbedrohenden Folgen der Veröffentlichungen und auf die problematischen Begriffe im Gesetzestext hingewiesen.

Keine Frage: Wir wollen keine „Schmuddelbetriebe“ in Schutz nehmen. Es kann jedoch nicht sein, dass Betriebe aufgrund von Bagatellverstößen im Internet genannt werden und somit deren Existenz gefährdet wird. "Wir fordern insbesondere, die Bußgeldschwelle auf mindestens 5.000 Euro heraufzusetzen, um die Veröffentlichtung von Bagatellverstößen zu verhindern", so DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges. Ausführliche Informationen rund um die aktuellen Entwicklungen zum Internetpranger und die problematischen Formulierungen im Gesetzestext finden sich in den aktuellen DEHOGA-Standpunkten.

Sofern in Ihrem Betrieb bei einer Lebensmittelkontrolle Hygienemängel festgestellt werden sollten und Sie befürchten, dass Ihr Betrieb im Internet veröffentlicht werden könnte, ist zu beachten, dass die Behörde verpflichtet ist, Sie vorab darüber schriftlich zu informieren und Sie laut Gesetz die Gelegenheit bekommen müssen, sich zum Sachverhalt zu äußern. Sofern Sie im Falle der drohenden Veröffentlichung der Auffassung wären, dass die Voraussetzungen für die Veröffentlichung entgegen der Ansicht der Behörde nicht vorliegen, bestünde die Möglichkeit im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen die drohende Veröffentlichung vorzugehen.

Der DEHOGA wird zeitnah ein Merkblatt zum Thema Hygienekontrolle/Internetpranger veröffentlichen, in dem wir Betrieben Hinweise und Tipps für den Umgang mit einer drohenden Veröffentlichung geben.

Aus Mecklenburg-Vorpommern ist eine derartige Praxis bislang nicht bekannt. Zwar veröffentlicht das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei mit seinem jährlich erscheinenden „Verbraucherfokus“ auf seiner Homepage die Ergebnisse der Lebensmittelhygienekontrollen, allerdings nur als Übersicht über einzelne Branchensegmente. (DEHOGA)

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