Mehrwegalternative für Einwegverpackungen

Liebe DEHOGA-Mitglieder,

wie sie bekanntlich wissen, besteht seit dem 1. Januar 2023 die Pflicht zum Angebot vom Mehrwegalternativen gemäß § 33 und § 34 Verpackungsgesetz. Auf die Möglichkeit, dass die Waren in Mehrwegverpackungen erhältlich sind, müssen die betroffenen Unternehmen die Gäste bzw. Kunden ausdrücklich hinweisen. Gleiches gilt, wenn die Gäste eigene Mehrweggefäße zur Befüllung mitbringen können. Für Mitglieder haben. Die Hinweise gibt es in verschiedenen Ausführungen mit weißem oder grünem Hintergrund. Die Unternehmen/Betriebe können die für sie jeweils relevanten Dateien selbst auswählen. Sie sind als PDF erhältlich und großformatig bis jedenfalls DIN A 2 ausdruckbar.

Inhaltlich wird zwischen den folgenden Informationen unterschieden:

I. Hinweis bei Waren in Mehrwegverpackungen (§ 33 VerpackG) sowie

II. Hinweis bei Befüllung von kundeneigenen Behältnissen (§ 34 VerpackG)

Die Hinweise zum Angebot von Waren in Mehrwegverpackungen (Nr. I.) sind je nach Angebot des gastronomischen Betriebes erhältlich: Die Unterteilung erfolgt in:

-       Speisen und Getränke

-       nur Getränke

-       nur Speisen.

Wir haben Ihnen die Schilder als Anlage hier im Anhang kostenfrei zum downloaden bereitgestellt.

Zurück