Mindestausbildungsvergütung

Verständigung zwischen BDA und DGB

Sie schlagen für das Jahr 2020 eine Höhe von 515 Euro für das erste Ausbildungsjahr vor. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr soll die Vergütung jeweils um 100 Euro steigen. Für die Jahre 2021 bis 2023 sind jährliche Steigerungen von 35 Euro vorgesehen. Der BDA-DGB-Vorschlag sieht weiter vor, dass tarifvertragliche Vereinbarungen zur Ausbildungsvergütung Vorrang vor der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung haben  – ohne zeitliche oder sachliche Begrenzung. Alle bestehenden tarifvertraglichen Vereinbarungen zur Ausbildungsvergütung unterhalb der gesetzlichen Ausbildungsvergütung sollten bis zum Jahr 2024 an die Sätze der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung herangeführt werden.

Tarifgebundene Unternehmen im Gastgewerbe werden betriebswirtschaftlich durch die Ausbildungsvergütungen in der Höhe, wie jetzt von BDA und DGB vorgeschlagen, nicht betroffen sein. Betrachtet man die gesamte Zeit bis 2023, so liegen die bis jetzt vereinbarten tariflichen Ausbildungsvergütungen im Gastgewerbe praktisch überall darüber (bis auf das zweite Ausbildungsjahr in Mecklenburg Vorpommern ab 2022 und das zweite Ausbildungsjahr in Sachsen-Anhalt ab 2023, was aber absehbar durch die Tarifentwicklung bis dahin aufgefangen wird). Bei nicht tarifgebundenen Ausbildungsunternehmen bzw. solchen, die die nach der Rechtsprechung zulässige 20-prozentige Unterschreitung der tariflichen Ausbildungsvergütung nutzen, kann es zu Anpassungsnotwendigkeiten kommen. Dies kann für das Jahr 2020 gastgewerbliche Ausbildungsunternehmen in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein (im zweiten und / oder dritten Ausbildungsjahr) betreffen.

Diese betriebswirtschaftliche Betrachtung ändert allerdings nichts daran, dass die Mindestausbildungsvergütung aus DEHOGA-Sicht mit Blick auf die ausreichende bestehende Regelung zur Angemessenheit von Ausbildungsvergütungen im Berufsbildungsgesetz bildungspolitisch überflüssig und mit Blick auf den erneuten Angriff auf die Tarifautonomie ordnungspolitisch falsch ist. Der Inhalt, vor allem aber die Vorgehensweise der Dachorganisationen haben teils scharfe Kritik seitens Arbeitgebern wie auch Gewerkschaften ausgelöst. Die BDA erklärte, es sei im Sinne der Schadensbegrenzung verhandelt worden, da in der Ressortabstimmung in Sachen Mindestausbildungsvergütung realitätsferne Überlegungen, die viel höher einstiegen, die Oberhand zu gewinnen drohten. Ein entscheidender Faktor sei der verabredete, gesetzlich zu garantierende Vorrang von Tarifverträgen.

Der BDA-DGB-Vorschlag wird aktuell zwischen Bundesbildungs- und Bundesarbeitsministerium besprochen. Wir gehen davon aus, dass mit dem Kabinettsentwurf dann in Kürze zu rechnen ist. Für das parlamentarische Verfahren haben die Koalitionsfraktionen signalisiert, dass sie nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber angesichts der Einigung der Sozialpartner an dieser Stelle des Gesetzentwurfs noch große Diskussionen führen und Änderungen vornehmen wird. (DEHOGA)

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