MPK-Beschluss vom 16. Februar - Freedom Day?

3G in Gastronomie und Hotellerie ab 4. März, Diskotheken und Clubs dürfen mit 2G Plus wieder öffnen

Die Regierungschefs von Bund und Ländern haben sich in der heutigen MPK am späten Nachmittag auf einen Stufenplan geeinigt, wie die Corona-Regeln bis 20. März zurückgefahren werden. In einem ersten Schritt betrifft dies private Treffen, ab 4. März sind dann in einem weiteren Schritt Lockerungen in der Gastronomie dran – aus 2G plus wird dann 3G. Auch das Tanzen in Clubs und Diskotheken wird ab 4. März wieder möglich sein – dann unter 2G plus. Darüber hinaus sollen in einem dritten Schritt ab 20. März alle tiefgreifenden Maßnahmen wegfallen.

In dem im Nachgang zur Bund-Länder-Schaltung einberufenen MV-Gipfel, an dem der DEHOGA MV über seinen Präsidenten Lars Schwarz teilgenommen hat, betonte Patrick Dahlemann (Chef der Staatskanzlei), dass Mecklenburg-Vorpommern die getroffenen Beschlüsse auch so umsetzen werden wird. Explizit hat Präsident Schwarz diesbezüglich nachgefragt und die Bestätigung erhalten. Damit wird dann ab dem 4. März in der Gastronomie die 3G-Regel gelten und 2G-Plus der Vergangenheit angehören.

Die Details sollen in den nächsten Wochen in den entsprechenden Task-Force-Runden geklärt und besprochen, danach in Verordnungstext gegossen werden. Hier wird sich der DEHOGA MV wie gewohnt einbringen. „Wir werden uns ganz klar dafür einsetzen, dass das Gastgewerbe die komplette Testpflichtbefreiung bekommt, so wie im letzten Frühjahr bzw. Sommer auch. Bei Clubs und Diskotheken müssen wir noch nacharbeiten und Überzeugungsarbeit leisten. Diese MPK hat zumindest wieder einmal eine für das Gastgewerbe etwas erfreulichere Beschlusslage. Wir warten damit nicht, wie bereits andererseits ins Gespräch gebracht, auf eine 3G-Regel zu Ostern (Mitte April), sondern können schon früher in die Saison starten. Das stimmt mich und mit Sicherheit alle Unternehmerinnen und Unternehmer hoffnungsfroh“, sagte Lars Schwarz nach dem MV-Gipfel.

Konkret sieht der Beschluss folgendes vor:

Bis zum kalendarischen Frühjahrsbeginn am 20. März 2022 sollen die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Danach sollen Basisschutzmaßnahmen wie insbesondere das Tragen medizinischer Masken greifen. Vor jedem Schritt bleibt in beide Richtungen zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen lageangemessen sind.

  • In einem ersten Schritt werden private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene wieder ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich. Aufgrund der besonderen Gefährdung der nicht Geimpften bleiben die für diese Personen bestehenden Einschränkungen bis zum 19. März 2022 bestehen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.
  • In einem zweiten Schritt wird unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung).

    Auch Übernachtungsangebote können von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung).


    Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.

    Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2G-Plus-Regelung)) als Zuschauer teilnehmen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.
  • In einem dritten und letzten Schritt ab dem 20. März 2022 sollen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros).

Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder stimmen darin überein, dass es auch über den 19. März 2022 hinaus niedrigschwelliger Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bedarf. Aus Sicht der Länder zählen hierzu insbesondere Maskenpflichten in den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen sowie die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus  Die Länder bitten den Deutschen Bundestag, die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass sie entsprechende Maßnahmen ergreifen können.

DEHOGA MV-Präsident Lars Schwarz: „Wir erwarten die Umsetzung der Beschlusslage eins zu eins. Es muss Schluss damit sein, dass Mecklenburg-Vorpommern die härtesten Beschränkungen und Grundrechtseingriffe hat. Unsere Unternehmen waren nie Pandemietreiber und mussten herhalten, um Druck auf Ungeimpfte auszuüben – mit dem Ergebnis, dass viele Betriebe am Rande ihrer Existenz stehen und ums nackte Überleben kämpfen.“

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