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- MPK-Beschluss vom 16. Februar - Wirtschaftshilfen stehen weiterhin zur Verfügung
" Es ist gut und richtig, dass die Überbrückungshilfe IV bis Ende Juni verlängert wird. Damit sind bis Mitte des Jahres finanzielle Hilfen für all jene Betriebe weiterhin möglich, deren Weg aus der Krise noch etwas länger ist. Die Beschlüsse zu den Kurzarbeiterregelungen bleiben allerdings enttäuschend hinter den Beschlüssen der Wirtschaftsministerkonferenz und auch unseren Erwartungen zurück. Das gleiche betrifft die Frage nach der Entfristung der Absenkung der Mehrwertsteuer auf Speisen unter Einbeziehung der Getränke. Beides berechtigte Branchen-Forderungen, für deren Umsetzung wir in den letzten Wochen intensiv gekämpft haben ", sagte DEHOGA MV-Präsident Lars Schwarz. „Hier muss aus unserer Sicht dringend nachgebessert werden, um in der entscheidenden Phase der Pandemie keine Arbeitsplätze zu verlieren sowie mit der abgesenkten Mehrwertsteuer ein mutmachendes und Aufbruchstimmung stiftendes Signal zu setzen.“
Die Förderbedingungen im Einzelnen
Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.