Neue Allergenkennzeichnungspflicht ab dem 13. Dezember 2014

Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

Wie bereits mehrfach informiert, müssen nach der neuen EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (Verordnung EU Nr. 1169/2011) ab dem 13. Dezember 2014 Informationen über allergieauslösende Zutaten künftig auch bei unverpackten Lebensmitteln gegeben werden – die Neuerungen betreffen also insbesondere auch Restaurants und Kantinen. Nach Planungen des nationalen Gesetzgebers, soll mittels einer Novelle der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV) die Grundlage für die Allergenkennzeichnung bei loser Ware geschaffen werden.

Das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat den Ländern und betroffenen Kreisen (Verbraucher- und Wirtschaftsverbände) einen Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel zugesandt. Zu diesem hat der DEHOGA Bundesverband fristgerecht eine umfassende Stellungnahme gegenüber dem BMEL abgegeben.

Kernstück des Verordnungsentwurfs ist die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV). Im Rahmen der LMIDV wird von den in der europäischen Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) eingeräumten mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnissen hinsichtlich der Art und Weise, Form und Darstellung der Allergeninformation bei nicht vorverpackter (loser) Ware Gebrauch gemacht. Die LMIDV soll mit dem Geltungsdatum der LMIV am 13. Dezember 2014 in Kraft treten. Gleichzeitig sollen sodann die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung teilweise und die Nährwertkennzeichnungsverordnung vollständig außer Kraft treten.

Der Verordnungsgeber hat sich dafür entschieden, die Information des Verbrauchers über gut zugängliche schriftliche und elektronische Informationsmedien zum Grundsatz zu machen. Die mündliche Information soll hingegen die Ausnahme bleiben. Die mündliche Information durch einen kundigen Betriebsangehörigen ist jedoch nur ausreichend, wenn nicht standardisierte Lebensmittel mit wechselnden Rezepturen in Handarbeit hergestellt werden und frisch an die Endverbraucher spätestens am Tag nach der Herstellung abgegeben werden sollen. Der Lebensmittelunternehmer muss dann aber zugleich stets eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme bereithalten und zwei Wochen ab dem Tag der Herstellung aufbewahren.

In seiner Stellungnahme hat der DEHOGA Bundesverband das BMEL unter anderem darauf hingewiesen, dass die Pflicht der LMIDV, auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln den Endverbraucher über Allergene umfassend zu informieren, für das Gastgewerbe, das in der Mehrzahl der Betriebe weiterhin mit regelmäßig wechselnden frischen und saisonalen Zutaten kocht, einen massiven Verwaltungsmehraufwand bedeutet und zugleich erhebliche Haftungsrisiken birgt. Die bewährte bedingungslose mündliche Auskunft muss in der für die Belange von Allergikern sensibilisierten Branche auch künftig möglich bleiben. Ansonsten droht eine Überregulierung auch zu Lasten gesunder Ernährung mit frischen, regionalen und tagesaktuellen Produkten. Außerdem muss der erhöhte Verwaltungsmehraufwand sowie die Erschwerung betrieblicher Abläufe auf alle Beteiligten gleichermaßen verteilt werden. D.h. auch Institutionen, wie Vereins- und Stadtfeste, müssen zur Allergeninformation verpflichtet werden. Die im Entwurf vorgesehene Freistellung dieser Veranstaltungen stellt aus unserer Sicht einen eklatanten Wertungswiderspruch dar.

Der DEHOGA plädiert gegenüber dem BMEL ferner dafür, dass, bei allen berechtigten Anliegen der von Allergien betroffenen Menschen, Speise- und Getränkekarten lesbar bleiben müssen und nicht zu unübersichtlichen Inventarlisten verkommen dürfen.

Für die Straf- und Bußgeldvorschriften der LMIDV muss der Verordnungsgeber zudem zwingend Übergangsfristen zugunsten der Lebensmittelunternehmer schaffen. Die Branche benötigt ausreichend Zeit, um die Vorgaben von LMIV und LMIDV vollständig und rechtssicher umsetzen zu können. Im Übrigen muss der Verordnungsgeber die Strafhöhe für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten deutlich reduzieren, um teils dramatische wirtschaftliche Folgen für Betroffene zu verhindern.

Mit Blick auf den erheblichen Aufwand für die Betriebspraxis ist es notwendig, so früh wie möglich die Branche über die neue Allergeninformation zu unterrichten und bei deren Umsetzung qualifiziert Hilfestellung zu geben. Daher bietet der DEHOGA sowohl im Land, als auch im Bund für die Branche Seminare zum Allergenmanagement an. Das Seminarangebot des DEHOGA MV startet im September, um eine rechtsichere Umsetzung der neuen Allergenkennzeichnungspflicht bis zum 13. Dezember 2014 zu ermöglichen.

Die Seminare zum Allergenmanagement in Mecklenburg-Vorpommern gibt der DEHOGA MV - Hygieneberater Dr. med. vet. Bernd Krugiolka, diese finden jeweils statt am:

22. September in Rostock

29. September in Schwerin

30. September in Greifswald

13. Oktober in Stralsund

20. Oktober in Neubrandenburg

Zudem werden zwei zentrale Termine seitens des DEHOGA Bundesverbandes für die Branche am 10. September sowie am 8. Oktober 2014 in Berlin angeboten.

Alle technisch-organisatorischen Details sowie die Inhalte der Seminare werden zeitnah bekannt gegeben.

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