Neue Corona-Landesverordnung - Laufzeit bis zum 10.09.2021

Bild: Das Ampelsystem in Mecklenburg-Vorpommern - © LAGuS M-V

Die Bewertung des Infektionsgeschehens erfolgt in Mecklenburg-Vorpommern auf Kreisebene auf Grundlage einer risikogewichteten Einstufung (Ampelsystem), die die Regionen je nach Infektionsgeschehen von Stufe 0 (grün) bis 5 (violett) einteilt. Hauptfaktor ist weiterhin die 7-Tage-Inzidenz, neu gewichtet werden als Nebenkriterien die 7-Tage Inzidenz der Hospitalisierten und die ITS-Auslastung. Die Einstufung wird täglich durch das LAGuS in einer risikogewichteten Stufenkarte veröffentlicht. Landkreise und kreisfreien Städte müssen die Geltung oder den Wegfall von Maßnahmen aufgrund einer neuen Gewichtung bekannt geben.

Mit der am Wochenende veröffentlichten neuen Corona-Verordnung des Landes (Laufzeit 13.08. bis 10.09.2021) ergeben sich für das Gastgewerbe nachstehende Regelungen, das 3-G-Prinzip in der Indoor-Gastronomie greift allerdings unabhängig vom Infektionsgeschehen frühstens zum 23.08.2021.

Gastronomie: Laut §3 Absatz 1 ist zukünftig die Inanspruchnahme der Bewirtung im Innenbereich nur nach vorheriger Reservierung und nur für Gäste gestattet, die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, bzw. vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind. Diese Regelung greift ab Stufe 2 (an fünf aufeinanderfolgenden Tagen), frühstens ab 23.08.2021. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 30 einzuhalten.

Clubs und Diskotheken: Ein Besuch ist nur nach vorheriger Reservierung und nur für solche Gäste gestattet, die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a der Verordnung durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, oder vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 30a einzuhalten.

Feiern und Zusammenkünfte: Private Zusammenkünfte können als geschlossene Gesellschaft mit bis zu 100 Personen in abgrenzbaren Bereichen der Gaststätte durchgeführt werden. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre, vollständig Geimpfte oder nachweislich Genesene werden nicht mitgerechnet. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 32 einzuhalten. Die Teilnahme ist nur für solche Gäste gestattet, welche vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind bzw. die über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, frühstens ab dem 23.08.2021.

Beherbergung: Die Beherbergung ist nur für solche Personen zulässig, die bei der Anreise über ein negatives Ergebnis einer gemäß § 1a durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, vollständig geimpft bzw. nachweislich genesen sind. Im Übrigen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 34 einzuhalten.

Bitte beachten: Änderungen sind auch kurzfristig jederzeit möglich! Für den Inhalt kann keine Gewähr übernommen werden.

 

Die aktuelle Corona-LVO M-V als Lesefassung ...

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