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- Sonderzahlung als beitragsfreier Inflationsausgleich Steuerfreie Prämie bis 3.000 Euro für Mitarbeitende möglich
Bundeskanzler Scholz hatte im Rahmen der sogenannten „Konzertierten Aktion“ den jeweils acht beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, darunter auch DEHOGA-Präsident Guido Zöllick, das Angebot einer abgabenfreien Sonderzahlung von bis zu 3.000 € zum Ausgleich der Auswirkungen der Inflation gemacht.
Für den DEHOGA war und ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass die Abgabenfreiheit sich nicht auf tariflich festgelegte Zahlungen beschränken darf. Denn die Tarifentgelte für das Jahr 2023 sind für das Gastgewerbe ganz überwiegend verhandelt und sehen aufgrund der Mindestlohnerhöhung auf 12 € zum 1. Oktober 2022 bereits sehr erhebliche Entgeltsteigerungen vor, die für viele Betriebe bereits Personalkostensteigerungen am Rande des Leistbaren bedeuten. Aufgrund der aktuellen Situation und der massiven Kostensteigerungen, insbesondere der in vielen Betrieben geradezu explodierenden Energiekosten, müssen jegliche eventuelle Zahlungen der Arbeitgeber des Gastgewerbes freiwillig sein. Wichtig war uns große Flexibilität bzgl. des Ob, des Umfangs und des Zeitpunktes eventueller Sonderzahlungen, vergleichbar der Vorgehensweise bei der Corona-Prämie. Wir begrüßen Möglichkeiten, den Mitarbeitern mehr Netto vom Brutto zukommen zu lassen. Aber die Frage, ob gastgewerbliche Betriebe zusätzliche Sonderzahlungen leisten können, hängt von der Energiepreispolitik der Regierung in den nächsten Monaten und der Konsumlaune der Gäste ab. Keinesfalls darf man jetzt eine breite Erwartungshaltung bei den Arbeitnehmern schüren.
Bis zu 3.000 Euro können Beschäftigte steuer- und beitragsfrei als Sonderprämie erhalten. Die Zahlung muss aber zusätzlich zum regulären, ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt geleistet werden. Und der Auszahlungszeitraum für die freiwillige Zahlung ist befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.