Topf Secret

Halbautomatisierte Anfragen an Behörden zur Lebensmittelkontrolle – DEHOGA kritisiert populistische und rechtlich fragwürdige Plattform

Populistisch und rechtlich höchst fragwürdig – die Verbraucherplattform Topf Secret. (© https://www.foodwatch.org/de/informieren/topf-secret/jetzt-hygienebericht-anfragen/_06.02.2019_10:42 Uhr)

Diese Pseudotransparenz hilft den Bürgern aus Sicht des DEHOGA nicht, ein Mehrwert für den Verbraucherschutz ist nicht erkennbar: Die Initiative für einen "Mitmach-Internetpranger" hat nichts mit Verbraucherschutz zu tun, sondern ist reinster Populismus. Es kann und darf nicht im Interesse des Staates sein, dass auf diese Art und Weise Gastronomen und auch andere Lebensmittelunternehmer an den medialen Pranger gestellt werden und Existenzen sowie Arbeitsplätze so leichtfertig vernichtet werden können.

Lebensmittelkontrollen sind Momentaufnahmen, und beanstandete (häufig nur kleine) Mängel können zum Zeitpunkt der Anfrage eines Bürgers über Topf Secret längst behoben sein. Die Plattform ist nach DEHOGA-Auffassung zudem in höchstem Maße rechtlich fragwürdig, wenn nicht sogar rechtswidrig: § 40 Abs. 1a Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) ermächtigt ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen. Außerdem müssen seitens der zuständigen Behörden die hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts beachtet werden. Weder bei Foodwatch noch bei den Verbrauchern handelt es sich um die laut Gesetz zuständigen Behörden.

Unlängst haben wir über den Start der durch Foodwatch und FragDenStaat initiierten Online-Plattform „Topf Secret“ berichtet. Der DEHOGA hat im Land und im Bund die jeweilig zuständigen Behörden bzw. Ministerien angeschrieben und um Prüfung der aus unserer Sicht rechtswidrigen Veröffentlichungen gebeten.

Laut einer Foodwatch-Pressemitteilung vom 30.01.2019 wurden rund zwei Wochen nach Start der Plattform mehr als 15.000 Kontrollberichte beantragt. Erste Betriebe bekommen nun behördliche Anhörungsschreiben, in denen diese darüber informiert werden, dass ein Antrag auf Herausgabe der letzten beiden Kontrollberichte der Lebensmittelkontrolle bei der Behörde vorliegt und dem Betrieb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Der gesamte Prozess, der durch „Topf Secret“ angestoßen wird, stellt sich wie folgt dar:

  1. Die Verbraucher (Antragsteller) wählen ein beliebiges auf der „Topf Secret“ Plattform verzeichnetes Lebensmittelunternehmen aus und versenden über die Plattform einen Antrag an die zuständige Behörde auf Auskunft über Beanstandungen bei den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen. Rechtsgrundlage für die Anfrage ist das Verbraucherinformationsgesetz (VIG).
  1. Die Behörde erhält den Antrag. Die Anfrage ist gemäß VIG innerhalb eines Monats seitens der Behörde zu beantworten. Im Fall einer Beteiligung Dritter (Unternehmen) verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Falls es zu Beanstandungen bei den Kontrollen kam, wird die Behörde den betroffenen Betrieb in der Regel zunächst über das Auskunftsbegehren informieren und dem Betrieb in einem Anhörungsschreiben unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  1. Der Betrieb kann und sollte sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens gegen die Herausgabe der Kontrollberichte aussprechen. Bei der behördlich angestrebten Herausgabe von Kontrollberichten, die vor mehr als einem Jahr erstellt wurden, sollte der Betrieb die Ablehnung der Herausgabe auch mit dem fehlenden Informationsgehalt für den Antragsteller aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstandes begründen. Außerdem hat der betroffene Betrieb gemäß VIG ein Recht darauf, Namen und Adresse des Antragstellers zu erfahren. Wir raten allen betroffenen Betrieben, von diesem Recht Gebrauch zu machen, damit Antragsteller nicht anonym bleiben.Ein Musterantwortschreiben an die Behörde als Hilfestellung für betroffene Betriebe im VIG-Anhörungsverfahren wurde durch den DEHOGA erarbeitet und bereits in die Branche kommuniziert.  Bei Bedarf können sich Betriebe an diesem Schreiben orientieren, wenn ein behördliches VIG-Anhörungsschreiben vorliegt.
  1. Sofern die Behörde nach Anhörung und Abwägung der Interessen zu dem Ergebnis kommt, dass die Kontrollberichte an den Antragsteller herauszugeben sind, wird der betroffene Betrieb hiervon in Kenntnis gesetzt und erhält die Möglichkeit, diese Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist im Rahmen des Eilrechtsschutzes gerichtlich überprüfen zu lassen.
  1. Die Kontrollberichte werden an den Antragsteller übersandt. Foodwatch/FragDenStaat animieren die Antragsteller dazu, die Kontrollberichte auf „Topf Secret“ für jedermann einsehbar zu veröffentlichen. Auf der Plattform werden außerdem Tools zur Verfügung gestellt, um personenbezogene Daten in den Kontrollberichten zu schwärzen.

Auch wenn ein verwaltungsgerichtliches Vorgehen gegen die Herausgabe der Kontrollberichte nicht die besten Erfolgsaussichten hat, erwägt der DEHOGA ein Musterverfahren zu begleiten.

Rechtswidrig hingegen ist unserer Auffassung nach die Veröffentlichung der Kontrollberichte auf „Topf Secret“ durch die Verbraucher. Einerseits sieht das VIG eine Veröffentlichung der erlangten Informationen durch die Verbraucher oder privatrechtliche Vereine gerade nicht vor, andererseits ermächtigt der Wortlaut des § 40 Abs. 1a LFGB ausschließlich die zuständigen Behörden zu Veröffentlichungen von Hygienemängeln. Foodwatch/FragDenStaat fordern somit unserer Ansicht nach zum Rechtsbruch auf. Wir sehen die Behörden dennoch in der klaren Mitverantwortung. Sofern Kontrollberichte an die Antragsteller herausgegeben werden, muss ein behördlicher Hinweis erfolgen, der die Veröffentlichung der Kontrollergebnisse über das Internet untersagt.

Der DEHOGA wird keine rechtlichen Möglichkeiten ungenutzt lassen, gegen die Veröffentlichungen vorzugehen und prüft hier weiterhin das sinnvollste Vorgehen. Dabei steht der Bundesverband im engen Austausch mit anderen Branchenverbänden, um eine abgestimmte Strategie auszuloten und der Kritik an „Topf Secret“ politisches Gehör zu verschaffen.

Der DEHOGA MV bittet alle Mitglieder, welche ein behördliches Anhörungsschreiben zum Auskunftsbegehren von Endverbrauchern erhalten haben, um entsprechende Information.

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