Überbrückungshilfe IV: Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen bis Ende Februar verlängert

Lange haben wir uns intensiv dafür eingesetzt, nun kam die positive Nachricht: Die Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der Überbrückungshilfe IV sind unverändert bis Ende Februar verlängert worden. Die entsprechende Anpassung der Überbrückungshilfe IV-FAQ ist bereits erfolgt (s. Frage 1.2).

Die wichtigsten Bestandteile der Regelung sind weiterhin:

  • Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.
  • Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden.
  • Die Regelung gilt für den Zeitraum 01.01. - 28.02.2022.

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