Urteil zur Klage auf Entschädigung wegen Corona-bedingten Lockdowns

Sein Schaden beläuft sich wegen der angeordneten Betriebsschließung während des Corona-Lockdowns auf etwa 52.000 Euro. Der Gastronom hatte 10.000 Euro Entschädigung vom Land Niedersachsen verlangt. Nach Ansicht des Richters habe der Gesetzgeber keine Entschädigung für die Corona-bedingten Schließungen von Betrieben im Infektionsschutzgesetz vorgesehen. Auch aus dem Landespolizeigesetz mit seinen Entschädigungsregelungen ergeben sich laut Urteil keine Ansprüche. Außerdem ergeben sich laut dem Urteil auch aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht keine Ansprüche auf eine Entschädigungszahlung. Das Urteil kann hier abgerufen werden. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass die Rechtslage zu der Frage nach Entschädigungszahlungen nicht abschließend geklärt ist, da höchstrichterliche Rechtsprechung zu den durch die Corona-Pandemie aufgeworfenen Rechtsfragen bisher noch fehlt. Nach dem Ergebnis eines vom DEHOGA in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens können gastgewerblichen Unternehmern entgegen den Ausführungen des LG Hannover Ansprüche auf Entschädigungszahlungen infolge des Lockdowns zustehen. Die weitere Rechtssprechungspraxis werden wir beobachten und Sie fortlaufend zu neuen Entwicklungen informieren.

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