Veranstaltungen inhouse ab dem 04.09.2020 mit Optionsmodell

In der aktuellen Fortschreibung der Corona-Verordnung des Landes wurde die entsprechende Anlage, die das Thema Veranstaltungen auflagenseitig abbildet, modifiziert und angepasst. Ab dem 04.09.2020 gilt dann ebenjene Option neben anderen Auflagen auch bei Tagungen / Veranstaltungen in der Hotellerie und Gastronomie. Die Änderungen beziehen sich dabei explizit nicht auf Feierlichkeiten jeder Art, sondern auf Tagungen, Vereinssitzungen o.ä.

Corona-Lockerungs-LVO MV vom 13.08.2020

§ 8 - Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Dies gilt bis 31. Oktober 2020 insbesondere für Großveranstaltungen. Zusammenkünfte wie Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen sind unzulässig. Volksfeste, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein- und Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen sind ungeachtet der folgenden Absätze verboten.

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(5) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen maximal 200 Personen teilnehmen, sowie für Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen maximal 500 Personen teilnehmen. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 40 einzuhalten. Die zuständige Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern kann Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 400 Personen und im Freien mit maximal 1.000 Personen und Ausnahmegenehmigungen für eine weitergehende Überschreitung der Teilnehmerzahl für gesetzlich oder satzungsmäßig erforderliche Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien erteilen.

Zweite Verordnung zur Anpassung der Anlagen der Corona-Lockerungs-LVO MV

Zu der Corona-Lockerungs-LVO MV vom 7. Juli 2020 (GVOBl. M-V S. 518), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2020
(GVOBl. M-V S. 670) geändert wurde, werden die Anlagen, die zuletzt mit Verordnung vom 11. August 2020 (GVOBl. M-V S. 672)
geändert wurden, wie folgt geändert:

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Anlage 40 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I. Nummer 1 wird folgender Satz 2 neu angefügt: 

„Die Anzeige soll mindestens 72 Stunden vor der Durchführung erfolgen.“

b) In Abschnitt I. Nummer 6 wird folgende Nummer 6a neu angefügt:

„6a. Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen, die für die gesamte Dauer der Veranstaltung eingenommen werden, stehen zwei Varianten zur Verfügung. In Variante I kann die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung entfallen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter (ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger) eingehalten wird. In Variante II kann der Mindestabstand von 1,5 Meter auf einen Sitzplatz Abstand reduziert werden, wenn die Besucher eine Mund-Nase-Bedeckung tragen und die Personen mit ihren Kontaktdaten platzgenau erfasst werden. Pro Veranstaltung bzw. pro Veranstaltungsreihe/-format ist eine der beiden Varianten festzulegen und im Hygienekonzept festzuschreiben. Die Besucher sind im Vorfeld in geeigneter Weise auf die gewählte Variante hinzuweisen. Bei Podiumsdiskussionen können die Personen auf dem Podium auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verzichten, soweit zwischen ihnen ein Mindestabstand von 2 Meter und zu Zuschauern/Besuchern ein Mindestabstand von 3 Meter eingehalten wird.“

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