Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollen

Bundestag spricht sich für Änderung des § 40 LFGB aus

Verstöße gegen bauliche Anforderungen/Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sollen außer Betracht bleiben. Sobald ein veröffentlichter Mangel behoben wurde, muss die Behörde dies unverzüglich kommunizieren – auf derselben staatlichen "Prangerseite", wo der Mangel veröffentlicht wurde.

Darüber hinaus sprachen sich die Abgeordneten im Rahmen einer Entschließung dafür aus, schnellstmöglich mit den Ländern im Rahmen der gemeinsamen Bund-Länder-Arbeitsgruppe einen bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog zu schaffen. Der DEHOGA begrüßt, dass die Bundesregierung die geforderte Ergänzung der Löschfrist zum Anlass genommen hat, eine notwendige Klarstellung vorzunehmen, dass bauliche Mängel und Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten, die keine Gefahr einer negativen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, außer Betracht bleiben. Für die Entschließung stimmte die breite Mehrheit der Fraktionen bei Enthaltung der Grünen. Den Abstimmungen lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft zugrunde. Die Anträge der Fraktionen DIE LINKE und DIE GRÜNEN, mit denen die beiden Fraktionen weitergehende Veröffentlichungen von Hygienemängeln, etwa in Form eines Hygienesmileys forderten, lehnte der Bundestag ab. Der Gesetzentwurf bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrats. (DEHOGA)

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