Bäderregelung in MV: Gericht kippt Öffnungszeitenverordnung

Die aktuelle Bäderregelung in Mecklenburg-Vorpommern steht erneut vor einer ungewissen Zukunft. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 12. März 2026 die derzeitige Öffnungszeitenverordnung des Landes für unwirksam erklärt.

Bäderregelung MV Geschlossen
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Nach Auffassung des Gerichts erlaubt die bestehende Verordnung Sonntagsöffnungen in zu vielen Orten und an zu vielen Tagen im Jahr. Damit werde das verfassungsrechtlich gebotene Verhältnis zwischen der Regel – der Sonn- und Feiertagsruhe – und möglichen Ausnahmen nicht ausreichend gewahrt. Konkret betrifft das die Freigabe von Sonderöffnungszeiten in touristisch geprägten Orten im Zeitraum vom 15. März bis 31. Oktober sowie rund um die Weihnachts- und Neujahrsferien.

Trotz der Entscheidung bleibt die derzeitige Regelung zunächst bestehen, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Das Land Mecklenburg-Vorpommern prüft derzeit, ob gegen die Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Zunächst will das Wirtschaftsministerium die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.

Aus Sicht des DEHOGA MV unterstreicht die aktuelle Entwicklung erneut, wie wichtig eine rechtssichere und zugleich praxistaugliche Lösung für touristisch geprägte Regionen ist. Unser Bundesland gehört zu den bedeutendsten Tourismusländern Deutschlands. Gerade in Ferienzeiten erwarten Gäste ein Angebot, das den Bedürfnissen eines modernen Urlaubslandes entspricht. Dazu gehört auch die Möglichkeit, dass Geschäfte in stark frequentierten Tourismusorten an ausgewählten Sonn- und Feiertagen öffnen können. Die Bäderregelung ist daher weit mehr als eine Frage des Einzelhandels. Sie betrifft das gesamte touristische Angebot und damit auch das Gastgewerbe. Geschlossene Geschäfte an stark frequentierten Urlaubstagen sorgen regelmäßig für Unverständnis bei Gästen und führen zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber anderen Destinationen im In- und Ausland.

Da kommen Gäste ins Land mit vollem Portemonnaie und wir geben ihnen nicht die Möglichkeit, das Geld auszugeben. Das hat nicht nur einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Regionen zur Folge, sondern wirkt sich auch auf den Erhalt von Arbeitsplätzen aus.

Lars Schwarz
Lars Schwarz
Präsident DEHOGA MV

Hauptgeschäftsführer Matthias Dettmann beklagt zudem: „Das Urteil ist unsäglich. Die gleichen handelnden Personen seitens Verdi - die im Übrigen in jeder Runde im Wirtschaftsministerium zur Erarbeitung der nun beklagten Verordnung dabei waren - haben einer in Teilen deutlich liberaleren Verordnung in Schleswig-Holstein zugestimmt. Das ist bigott und doppelzüngig. Diese Situation benachteiligt Mecklenburg-Vorpommern massiv im Wettbewerb mit unseren Nachbarn.“

Der DEHOGA MV wird sich daher weiterhin für eine ausgewogene und verlässliche Regelung einsetzen, die den wirtschaftlichen Anforderungen eines Tourismuslandes gerecht wird. Entscheidend ist, dass Politik und Verwaltung jetzt zügig eine rechtssichere Lösung entwickeln, die Planungssicherheit für Betriebe schafft und zugleich die Attraktivität des Landes für Gäste stärkt.

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