DEHOGA nimmt Stellung zur Registrierkassenpflicht

Der DEHOGA hat seine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Registrierkassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts vorgelegt. Darin bekennt sich der Verband ausdrücklich zu Steuerehrlichkeit und Steuergerechtigkeit.

Kassenmeldepflicht DEHOGA MV
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Positiv bewertet der DEHOGA, dass die Registrierkassenpflicht erst für Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro gelten soll und eine Übergangsfrist vorgesehen ist. Gleichzeitig fordert der Verband praxistaugliche Ausnahmeregelungen insbesondere für Veranstaltungen außerhalb der Betriebsstätte, etwa auf Festivals, Messen, Straßenfesten sowie Wochen- und Weihnachtsmärkten. Der Einsatz von Registrierkassen ist dort oft organisatorisch kaum umsetzbar und wirtschaftlich unverhältnismäßig. Die Ausnahmen müssen deshalb verbindlich im Gesetz verankert und zeitgleich mit der Kassenpflicht zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, um den Betrieben von Beginn an Rechtssicherheit zu geben.

Darüber hinaus setzt sich der DEHOGA für praktikable Anforderungen bei der Einzelaufzeichnungspflicht ein. Bei Großveranstaltungen mit einer Vielzahl von Verkäufen in kurzer Zeit muss auch eine summarische Erfassung der Umsätze möglich bleiben. Zusätzliche Bürokratie durch Vorab-Meldepflichten für jede einzelne Veranstaltung lehnt der Verband ab.

Die geplante Umstellung von der Papierbelegpflicht auf eine digitale Belegbereitstellung begrüßt der DEHOGA ausdrücklich und fordert eine frühere Einführung. Zudem benötigen Betriebe aus Sicht des Verbandes mehr Vorlaufzeit, wenn sie die Umsatzgrenze erstmals überschreiten und künftig unter die Registrierkassenpflicht fallen.

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