Ferienjobs: Was Unternehmer im Gastgewerbe wissen müssen

Die Hauptsaison ist in vollem Gange: Der Ferienkorridor hat begonnen – und das Gastgewerbe in Mecklenburg-Vorpommern läuft auf Hochtouren. Viele Betriebe im Gastgewerbe profitieren in diesen Wochen von der Unterstützung durch engagierte Schülerinnen und Schüler oder Studierende. Bei der Beschäftigung von Ferienjobbern gibt es jedoch eine Menge zu beachten – eine Übersicht.

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Während die Beschäftigung von Studenten als Aushilfen weniger problematisch ist, weil diese in der Regel volljährig sind, gibt es vor allem bei der Beschäftigung von Schülern arbeitsrechtliche sowie sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte, die von Bedeutung sind. Zudem gilt es, die Regelungen des Mindestlohns einzuhalten.

Beschäftigung von Schülern

Arbeitsrechtliche Aspekte

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Schülern, die noch nicht 15 Jahre alt und daher noch Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sind, verboten. Dieses Verbot umfasst auch die Beschäftigung von Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Schülern, die noch nicht 15 Jahre alt und daher noch Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sind, verboten. Dieses Verbot umfasst auch die Beschäftigung von Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Vollzeitschulpflicht beträgt in Mecklenburg-Vorpommern derzeit 9 Schuljahre.

Voraussetzung ist, dass die Arbeit leicht und für Kinder geeignet ist – sie darf ihre Gesundheit nicht gefährden. Tätigkeiten bei Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm sind ebenso verboten wie jene mit schweren Lasten (ab 7,5 kg.). Zudem dürfen Kinder nicht vor oder während des Schulunterrichts und nicht zwischen 18.00 und 8.00 Uhr beschäftigt werden. Liegt eine Einwilligung des Personensorgeberechtigten bzw. eine Erlaubnis der Eltern vor, kann es gesetzliche Ausnahmen geben.

Weiterhin gilt es, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit Jugendlicher zu beachten. In der Regel sind 8 Std/Tag und 40 Std./Woche erlaubt sowie Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit und Überstunden verboten. In zahlreichen, besonders geregelten Fällen sind bei Jugendlichen ab 16 bzw. 17 Jahren Ausnahmen statthaft. So können Jugendliche ab 16 Jahren in Gaststätten beispielsweise bis 22 Uhr und auch samstags eingesetzt werden. Im Zweifelsfalls sollte das Gewerbeaufsichtsamt kontaktiert werden, da Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden können.

Praxistipps:

  • Einholung einer schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie ggf. die erforderlichen Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
  • Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich festhalten
  • Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft melden

Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte

Schüler, die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind ebenso wie andere Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig und bei einer regelmäßigen stundenweise ausgeübten Tätigkeit in der Regel als „Minijobber“ (geringfügig Beschäftigte im Niedriglohnbereich) zu behandeln. Das Entgelt darf pro Monat 538 € nicht übersteigen. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen muss.

Bei Schülern, die einen Ferienjob im klassischen Sinn, also über die sog. kurzfristige Beschäftigung ausüben, ist die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt. Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist nur dann auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen. Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es – anders als bei den 538 € - Minijobs – nicht an.

Folge: Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei, jedoch umlagepflichtig (U1, U2 und Insolvenzgeldumlage). Es besteht nur die Pflicht, den Schüler bei der Minijobzentrale an- und abzumelden (Angabe der Personengruppe „110“). Pauschalbeiträge sind für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse in der Sozialversicherung vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen.

Die kurzfristige Beschäftigung ist aber steuerpflichtig (formal steuerpflichtig, tatsächlich erfolgt i. d. R. kein Steuerabzug). Der Arbeitgeber muss die Einkünfte des Schülers entweder mit der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELstAM - elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) oder pauschal mit 25 % Lohnsteuer (ohne Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) versteuern. Voraussetzung für die pauschale Besteuerung ist, dass der Schüler nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist und sein Arbeitslohn 19 € pro Stunde und 150 € pro Tag nicht überschreitet.

Beschäftigung von Studenten

Während des laufenden Semesters

Während des laufenden Semesters sind Studenten als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Versicherungsfreiheit besteht auch dann, wenn die Arbeitszeit während der Vorlesungszeit zwar 20 Stunden überschreitet, die Beschäftigung jedoch nur am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird. Von der Rentenversicherungspflicht sind Studenten dagegen nur dann befreit, wenn die Beschäftigung als „kurzfristige Beschäftigung“ einzustufen ist. Sind Studenten regelmäßig mit einem Arbeitsentgelt bis zu 538 € tätig, handelt es sich in der Regel um einen „Minijob“.

Folge: Der Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen.

In der vorlesungsfreien Zeit

In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) sind Studenten als Beschäftigte von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung komplett befreit, und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Entgelts. Von der Rentenversicherungspflicht sind sie dagegen nur dann befreit, wenn es sich um eine „kurzfristige Beschäftigung“ handelt. In den Semesterferien dürften die „kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse“ die größere Rolle spielen.

Mindestlohn

Für die Beschäftigung von Schülern und Studenten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, gilt der jeweilige Mindestlohn. Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind, Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit, gelten als Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung und nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes (§ 22 Abs. 2 Mindestlohngesetz).

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