Ferienjobs: Was Unternehmer im Gastgewerbe wissen müssen
Die Hauptsaison ist in vollem Gange: Der Ferienkorridor hat begonnen – und das Gastgewerbe in Mecklenburg-Vorpommern läuft auf Hochtouren. Viele Betriebe im Gastgewerbe profitieren in diesen Wochen von der Unterstützung durch engagierte Schülerinnen und Schüler oder Studierende. Bei der Beschäftigung von Ferienjobbern gibt es jedoch eine Menge zu beachten – eine Übersicht.
Während die Beschäftigung von Studenten als Aushilfen weniger problematisch ist, weil diese in der Regel volljährig sind, gibt es vor allem bei der Beschäftigung von Schülern arbeitsrechtliche sowie sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte, die von Bedeutung sind. Zudem gilt es, die Regelungen des Mindestlohns einzuhalten.
Beschäftigung von Schülern
Beschäftigung von Studenten
Mindestlohn
Für die Beschäftigung von Schülern und Studenten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, gilt der jeweilige Mindestlohn. Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind, Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit, gelten als Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung und nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes (§ 22 Abs. 2 Mindestlohngesetz).
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