In der Mehrzahl der Cafés, Restaurants, Hotels etc. wird Musik gespielt, läuft das Radio oder der Fernseher. Die GEMA vertritt in Deutschland die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte der Komponisten, Musiker oder Verleger, die bei ihr Mitglied sind. Damit ist sie die für das Gastgewerbe bedeutendste Verwertungsgesellschaft für musikalische Werke.
Den Mitgliedern des DEHOGA wird aufgrund des bestehenden Rahmenvertrages ein Rabatt von 20 Prozent auf alle GEMA-Gebühren eingeräumt (sogenannter "Gesamtvertragsnachlass" oder "Verbandsnachlass").
DEHOGA-Rabatt / Hotelfernsehen
Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter, in der der DEHOGA führendes Mitglied ist, verhandelt mit der GEMA die Höhe der einschlägigen Tarife und schließt entsprechende Rahmenverträge ab. Den Mitgliedern des DEHOGA wird aufgrund des bestehenden Rahmenvertrages ein Rabatt von 20 Prozent auf alle GEMA-Gebühren eingeräumt. Wir haben dies am Beispiel des Hotelfernsehens veranschaulicht.
Urheberrechtsgebühren Hotelfernsehen
Urheberrechtsgebühr pro Zimmer in Euro / Jahr - netto
DEHOGA-Mitglied
kein DEHOGA-Mitglied
Gesamt
23,27 €
29,34 €
GEMA
4,80 €
6,00 €
GVL
2,40 €
3,00 €
VG Wort
1,60 €
2,00 €
ZWF
8,15 €
10,44 €
Corint Media
6,32 €
7,90 €
Damit dem jeweiligen berechtigten einzelnen Mitglied der Rabatt von der GEMA gewährt werden kann, melden die jeweiligen DEHOGA-Landesverbände die jeweilige Mitgliedschaft und die Bestandsdaten der Berechtigten an die GEMA, die diese Daten dann als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten wird.
Urheberrecht im Detail
GEMA
Die GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - vertritt in Deutschland die ihr übertragenen Urheberrechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Sie ist in ihrem Bereich die alleinige Verwertungsgesellschaft in Deutschland und nimmt insoweit eine faktische Monopolstellung ein. Aufgrund von Gegenseitigkeitsverträge mit fast allen internationalen Verwertungsgesellschaften verfügt sie auch über Aufführungsrechte ausländischer Musikurheber.
Durch diese Stellung wird ihr von der Rechtsprechung die sog. GEMA-Vermutung zugesprochen. Damit wird bei öffentlichen Musikaufführungen in vielen Bereichen davon ausgegangen, dass grundsätzlich geschützte, GEMA-pflichtige Musik gespielt wird. Gastronomen, Veranstalter etc., die ungeschützte bzw. GEMA-freie Musik abspielen, müssen dies beweisen. Eine vorherige Meldung der Musik an die GEMA ist auch in diesen Fällen erforderlich, die die Berechtigungen prüft.
Wichtige Hinweise:
DEHOGA-Mitglieder erhalten auf die Rechnungen der GEMA einen Rabattin Höhe von20 Prozent (Verbandsnachlass, Gesamtvertragsnachlass).
Der DEHOGA ist Mitglied der Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV). Dieser gibt jährlich ein GEMA-Handbuch heraus, in dem ebenfalls die für das Gastgewerbe relevanten Tarife aufgenommen und beschrieben sind. Auch werden weitere Hinweise zu den Anmeldungen und Berechnungen gegeben. Das Handbuch ist digital erhältlich und auch im DEHOGA-Sparbuch abrufbar.
Die GEMA hat ihre Prozesse digitalisiert. Die Kommunikation mit der GEMA soll daher ausschließlich über das GEMA-Onlineportal laufen. Die Musiknutzer (Gastronomen, Hoteliers, Veranstalter etc.) müssen sich dazu im GEMA-Onlineportal registrieren. Sie können dort dann ihre Musiknutzungen bzw. Veranstaltungen anmelden, Verträge und Rechnungen einsehen, Musikfolgen (Setlist) einreichen und mehr.
GVL
Die GVL ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (Interpreten, Musiker, Tonträgerhersteller, Schauspieler). Die GEMA übernimmt für die GVL das Gebühren-Inkasso. Die Gebühren für die GVL betragen grundsätzlich 20 Prozent der jeweiligen GEMA-Tarife. Für die Tarife von Hörfunk, Fernsehen und Großbildschirmen sowie für den Discothekentarif beträgt der GVL-Aufschlag 26 Prozent. DEHOGA-Verbandsmitglieder erhalten einen Rabatt in Höhe von 20 Prozent.
VG Wort
Die Verwertungsgesellschaft Wort nimmt Urheber- und Nutzungsrechte im Zusammenhang mit Sprachwerken treuhänderisch wahr. Sie vertritt Autoren, Übersetzer, Journalisten und Verleger. Die VG Wort hat das Inkasso für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen sowie für die Weiterleitung von Rundfunk- und Fernsehsendungen, Tonträgern, Bildtonträgern etc. mittels Verteileranlagen auf Hotelzimmer auf die GEMA übertragen.
Die Vergütungen betragen zwei Euro pro Zimmer/Jahr. DEHOGA-Verbandsmitglieder zahlen lediglich einen ermäßigten Satz von 1,60 Euro pro Zimmer/Jahr.
ZWF
Die Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) ist ein Zusammenschluss von fünf Verwertungsgesellschaften (u.a. auch VG Bild-Kunst), die die Rechte der bildenden Künstler, Fotografen, Grafikdesigner, aber auch der am Film beteiligten Urheber wie Regie, Kamera, Schnitt, Bühnenbild oder Kostüm wahrnehmen.
Auch mit der ZWF konnte eine Verlängerung des bestehenden Gesamtvertrages vereinbart werden. Die Gebühren für die ZWF betragen seit dem 1. Januar 2024 für die Kabelweiterleitung von Fernsehsendungen in Hotelzimmer 10,44 Euro pro Zimmer/Jahr. DEHOGA-Verbandsmitglieder zahlen einen reduzierten Betrag in Höhe von nur 8,15 Euro pro Zimmer/Jahr. Die ZWF hat das Inkasso auf die GEMA übertragen.
Corint Media
Die Corint Media (vormals VG Media) ist die Verwertungsgesellschaft der privaten Medienunternehmen. Sie vertritt die Urheber- und Leistungsschutzrechte nahezu aller deutschen und mehrerer internationaler privater TV- und Radiosender.
Das Urheberrechtsgesetz gibt jedem Urheber eines künstlerischen Werkes das Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Will ein Dritter das Werk gewerblich nutzen, so muss er hierzu grundsätzlich zuvor die Einwilligung des Urhebers einholen und eine angemessene Vergütung zahlen.
Da es den Urhebern praktisch nicht möglich ist, ihre Urherberrechte einzeln zu vertreten, haben sie nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) die Möglichkeit, ihre Rechte und Ansprüche durch Verwertungsgesellschaften geltend machen zu lassen. Aus den gleichen Gründen haben sich auf der anderen Seite die Musiknutzer zur Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) zusammengeschlossen. Als einer der größten Vertreter von Musiknutzern ist der DEHOGA Bundesverband Mitglied im BVMV.
Akuter, gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Die Steuer- und Abgabenlast hat für das Gastgewerbe einen Höchststand erreicht, der von den Betrieben kaum noch zu schultern ist. Hierzu tragen auch die ständigen Steigerungen der Vergütungssätze für die Musiknutzung bei. Nutzer und Nutzervereinigungen sind bei den von GEMA, GVL oder VG Media in letzter Zeit geforderten Tariferhöhungen nicht ausreichend geschützt. Dies beeinträchtigt die Akzeptanz des Urheberrechts und der Verwertungsgesellschaften in steigendem Maße.
Nutzervereinigungen können die Angemessenheit von Tarifen zwar gerichtlich überprüfen; das Verfahren dauert jedoch mehrere Jahre und ist sehr teuer.
In der Zwischenzeit werden die Tarife angewandt und die Nutzer müssen das erhöhte Entgelt bezahlen. Da die Nutzer auf die Einräumung der Rechte angewiesen sind, haben sie keine Alternativen. In der Praxis werden manchmal Interimsvereinbarungen abgeschlossen, die Verwertungsgesellschaften sind hierzu aber nicht verpflichtet.
Das Gesetz sieht vor, dass Nutzer den streitigen Teil der Vergütung hinterlegen können (§ 37 VGG). Das ändert aber nichts daran, dass die von der Verwertungsgesellschaft geforderten Beträge zunächst aufgebracht werden müssen. Dies ist vielen Nutzern, z.B. bei der GEMA-Tarifreform, schlicht nicht möglich. Sie müssten ihren Betrieb schließen oder Veranstaltungen absagen, auch wenn später festgestellt wird, dass der veröffentlichte Tarif weit überhöht ist.
Wenn Gerichte später feststellen, dass Tarife überhöht sind, werden sie auf ein angemessenes Maß reduziert. Die Verwertungsgesellschaften haben ansonsten keinerlei Nachteil. Sie können risikolos überhöhte Tarife aufstellen, um zu schauen, was davon bei Gericht übrig bleibt.
Für den Fall, dass eine Nutzung die Rechte unterschiedlicher Rechteinhaber berührt, müssen Nutzer an unterschiedliche Verwertungsgesellschaften zahlen. Das Urheberrecht sieht nur in Sonderfällen vor, dass die Vergütung einheitlich festzustellen ist bzw. dass Nutzer mit allen beteiligten Rechtsinhabern einen gemeinsamen Vertrag schließen können. Die Nutzer können daher die Gesamtbelastung nicht kalkulieren. Preiserhöhungen einer Verwertungsgesellschaft führen darüber hinaus zu einer fast automatischen Preiserhöhungsspirale bei den Tarifen der anderen Verwertungsgesellschaften, die in ihrer Gesamtwirkung von den Gerichten praktisch nicht kontrollierbar ist. Auch Nutzervereinigungen haben keinen Anspruch darauf, einen einheitlichen Vertrag mit allen Rechteinhabern zu schließen, der die Rechte umfassend klärt und die Vergütung insgesamt festlegt.
Die Aufsicht über die Tarifaufstellung der Verwertungsgesellschaften bedarf in jeder Beziehung einer Stärkung.
Der DEHOGA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter fordern mehr Aufsicht und Kontrolle über die Verwertungsgesellschaften und sorgfältige Prüfung der von den Verwertungsgesellschaften einseitig festgelegten Tarife. Die Tarife müssen angemessen sein und ihre Erhöhung muss sich an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und an der wirtschaftlichen Nutzung der musikalischen Urheberrechte orientieren.
Zeit für echte Lösungen
Wahlcheck
Die Lage ist ernst, die Herausforderungen sind gewaltig. Die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 wird richtungsweisend für den Standort Deutschland. Ein "Weiter so" darf es nicht geben. Der Blick auf Branchenstatistiken zeigt: Nach fünf Verlustjahren und wachsenden Belastungen für die Betriebe sind bessere politische Rahmenbedingungen wichtiger denn je. Es ist Zeit für echte Lösungen.