Eindeutiger DEHOGA-Apell: Auf Verpackungssteuer verzichten
Angestoßen durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.2024 (1 BvR 1726/23), das kommunale Verpackungssteuern im Grundsatz für zulässig erklärt, wird nun auch in mehreren Kommunen Mecklenburg-Vorpommerns über deren Einführung diskutiert. Was gut gemeint sein mag, droht in der Praxis zum Bumerang zu werden ökologisch fragwürdig, wirtschaftlich nachteilig und verwaltungstechnisch kaum leistbar.
Es besteht die ernsthafte Gefahr eines landesweiten Flickenteppichs kommunaler Einzelregelungen mit unterschiedlichen Abgabesätzen, Kriterien und Kontrollvorgaben – mit erheblichen Folgen für Unternehmen, Kommunen und Verbraucher gleichermaßen.
Als Vertreter der Wirtschaft appellieren wir eindringlich an die politischen Entscheidungsträger auf kommunaler und Landesebene, auf die Einführung einer solchen Steuer zu verzichten. Unser Anliegen ist klar: Umweltverantwortung darf nicht gegen wirtschaftliche Vernunft ausgespielt werden – und wirkungsvolle Lösungen entstehen im Dialog, nicht durch neue Sonderabgaben mit begrenzter Wirkung.
Ich warne die Kommunen vor der Einführung einer zusätzlichen Verpackungssteuer! Lassen Sie uns gemeinsame und akzeptierte Lösungen suchen, statt diesen politischen Irrweg zu gehen.
Lars Schwarz
Präsident DEHOGA MV
Wir sind bereit, konstruktiv an praxistauglichen Lösungen zur Reduzierung von Einwegverpackungen mitzuwirken. Die Einführung von kommunalen Verpackungssteuern halten wir für einen falschen Weg. Sie erzeugen neue Bürokratie, führen zu Wettbewerbsverzerrungen und entfalten keine nachweisbare ökologische Lenkungswirkung.
Der DEHOGA MV und seine ihm angeschlossenen Mitgliedsbetriebe lehnen die kommunale Verpackungssteuer entschieden ab. Die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern sollten insbesondere aus folgenden Gründen auf die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer verzichten:
Keine belegbare ökologische Wirkung
Die zentrale Begründung – ein ökologischer Lenkungseffekt – ist nicht hinreichend belegt. Ohne flächendeckend verfügbare Rückgabeinfrastrukturen für Mehrwegverpackungen bleibt eine tatsächliche Verhaltensänderung unwahrscheinlich. Was bleibt, ist die Verteuerung für Verbraucher – bei gleichzeitig hohem Verwaltungsaufwand.
Zahlreiche Betriebe würden unverhältnismäßig belastet
Handwerksbetriebe, Gastronomie, Einzelhandel, Tankstellen, Supermärkte, Cafés und Kantinen wären direkt betroffen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die eine tragende Rolle in der Nahversorgung spielen. In Zeiten von Personalengpässen und steigenden Betriebskosten ist eine weitere finanzielle und organisatorische Belastung kontraproduktiv. Betriebe mit mehreren Standorten wären zudem mit inkonsistenten Regelungen konfrontiert – ein gravierender Wettbewerbsnachteil.
Widerspruch zur erklärten Entbürokratisierung
Die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer bedeutet das Gegenteil von Verwaltungsvereinfachung. Das Beispiel Tübingen zeigt, was droht: über 20 Seiten Satzungstext, fortlaufende Dokumentationspflichten, Schulungsaufwand für Mitarbeitende – und permanente Unsicherheiten bei der Anwendung. In ohnehin stark regulierten Branchen untergräbt dies jedes Entlastungsversprechen.
Zusätzliche Belastung für kommunale Verwaltungen
Auch auf kommunaler Ebene würde erheblicher Personalaufwand entstehen – für Auslegung, Kontrolle und Vollzug. Jeder Euro, der in eine solche Sonderabgabe investiert wird, fehlt in zentralen Aufgaben wie Bildung, Sicherheit oder Infrastruktur. Die Verwaltung einer „Bagatellsteuer“ mit unklarem Nutzen bindet Ressourcen, die an anderer Stelle deutlich wirksamer eingesetzt werden könnten.
Vollzugsprobleme und ungleiche Wettbewerbsbedingungen
Steuerverstöße werden schwer zu verfolgen sein – die ehrlichen Betriebe werden belastet, während schwarze Schafe sich der Abgabe entziehen. Das Vertrauen in einen fairen Wettbewerb wird damit untergraben.
Doppelte Belastung durch bestehende Vorgaben
Schon heute zahlen Unternehmen gemäß Verpackungsgesetz Lizenzentgelte an die Dualen Systeme. Eine zusätzliche kommunale Steuer führt zu einer Doppelerhebung ohne erkennbaren Mehrwert. Solche Überlagerungen staatlicher Regelungsebenen sind ineffizient und rechtlich angreifbar.
Europarechtlicher Konflikt droht
Die anstehende Anpassung an die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) wird verbindliche Vorgaben für Mehrweglösungen und Herstellerverantwortung mit sich bringen. Es ist äußerst fraglich, ob kommunale Sonderabgaben langfristig europarechtskonform sind – und wie hoch die Folgekosten einer rechtlichen Rückabwicklung ausfallen würden.
Fiskalisches Kalkül statt Umweltpolitik
Trotz ökologischer Begründung liegt der Verdacht nahe, dass manche Kommunen vor allem fiskalische Beweggründe verfolgen. Doch neue Steuern auf Kosten der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere einkommensschwächerer Haushalte, lösen keine strukturellen Finanzprobleme. Hier braucht es eine Reform des Kommunalfinanzausgleichs – nicht neue Einzelabgaben mit begrenztem Wirkungsradius.
DEHOGA-Forderungen an die Politik
Kommunale Verpackungssteuern sind der falsche Weg. Die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern sollten auf die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer verzichten.
Die Landesregierung sollte die gemäß § 3 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz erforderlichen Genehmigungen für solche Beschlüsse der Kommunen verweigern. Es gilt: Partnerschaftliche Lösungen statt zusätzlicher Belastungen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern sollte dem Vorbild Bayerns folgen und im Kommunalabgabengesetz grundsätzlich die Erhebung einer solchen Steuer verbieten. Nur das schafft klare und verlässliche gesetzliche Rahmenbedingungen.
Nur durch Dialog, Innovation und realistische Rahmenbedingungen lassen sich die ökologischen Herausforderungen unserer Zeit gemeinsam und wirksam bewältigen. Ziel muss es sein, ökologische Verantwortung und wirtschaftliche Vernunft in Einklang zu bringen – im partnerschaftlichen Dialog zwischen Wirtschaft, Kommunen und Verbrauchern. Dazu stehen wir bereit.
DEHOGA
Die 7% haben einen Namen
Die Gastronomie erhält dauerhaft Entlastung: Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft von 19 auf 7 Prozent reduziert.