Aktuelles Rechtsgutachten beweist: Bestehendes Arbeitszeitgesetz bietet keine Lösungen für Hotellerie und Gastronomie

Dass der Wirt bei der Hochzeitsfeier, die statt wie geplant bis 2.00 Uhr morgens dann doch bis 4.00 Uhr dauert, nicht mitten in der Nacht das Personal auswechseln kann, ist unmittelbar einleuchtend. Dies ist nur eines der typischen Beispiele, die zeigen, dass die Höchstgrenze von acht, im Ausnahmefall zehn Stunden zu starr ist. 

Um alle möglichen Alternativen auszuloten, hat der DEHOGA ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Die Anwendbarkeit aller denkbaren Ausnahmetatbestände im Arbeitszeitgesetz auf das Gastgewerbe wurde sorgfältig analysiert. Das Ergebnis des Rechtsgutachtens ist eindeutig: Das bestehende Arbeitszeitgesetz bietet demnach keine Lösungsmöglichkeit für die typischen Fallgestaltungen in Hotellerie und Gastronomie. Insbesondere auf die Herausforderungen bei Veranstaltungen und bei geringfügiger Nebenbeschäftigung gibt das Gesetz keine Antwort. Weder durch Tarifvertrag noch durch Rechtsverordnung können Wege für mehr Flexibilität geschaffen werden. Der sog. „Notfallparagraph“ ist nicht einschlägig; die bürokratische und restriktive Genehmigungspraxis für Saisonbetriebe ist in der Praxis absolut unbefriedigend.

Das Rechtsgutachten gibt eine Handlungsempfehlung, die die Balance zwischen Flexibilisierungsbedarf und Gesundheitsschutz wahrt: So, wie es auch die Europäische Arbeitszeitrichtlinie vorsieht, sollte auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit umgestellt werden. Das Gutachten empfiehlt folgenden zukünftigen Wortlaut des § 3 Arbeitszeitgesetz: „Die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 48 Stunden im Durchschnitt von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen nicht überschreiten. In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, einen anderen Ausgleichszeitraum (von max. 12 Kalendermonaten) festzulegen.“

Wir benötigen Flexibilität bei der täglichen Höchstarbeitszeitzeit!

„Wir halten das für eine vernünftige und ausgewogene Lösung und fordern endlich Ehrlichkeit und Lösungsorientiertheit in der Debatte ein. Flexibilität bedeutet nicht eine Verlängerung der Arbeitszeit insgesamt, nicht unbezahlte Mehrarbeit oder längere Schichten gegen den Willen der Mitarbeiter“, so Ingrid Hartges, Hauptgeschäftsführerin des DEHOGA Bundesverbandes. „Flexibilität bedeutet, in Zeiten in denen mehr Arbeit da ist auch mehr zu arbeiten und in anderen dafür weniger, unter Wahrung der Ruhezeiten und des Gesundheitsschutzes.“

Mit dem Rückenwind des aktuellen Gutachtens intensiviert der DEHOGA in diesen Tagen seine Informationsoffensive. Dazu gehört, dass das aktuelle Rechtsgutachten allen zuständigen Politikern in den Bundesministerien und im Deutschen Bundestag zugeht. Zudem hat der DEHOGA Bundesverband als Argumentationshilfe einen aktuellen Faktenflyer zum Arbeitszeitgesetz für die Branche in Umlauf gebracht.

DEHOGA Flyer Arbeitszeitgesetz zum Download ...