Einigung beim WLAN - DEHOGA MV begrüßt Abschaffung der Störerhaftung

Nach Verlautbarung aus Reihen der Großen Koalition sollen Anbieter als Accessprovider angesehen werden, die Haftungsprivilegierung beanspruchen können und keinen weiteren Prüfpflichten unterliegen. Erreicht werden soll dies durch eine ersatzlose Streichung des § 8 Absatz 4 aus dem bisherigen Entwurf zur Änderung des Telemediengesetzes. Die Haftungsprivilegierung für Accessprovider gilt dann auch für Betreiber freier WLAN-Hotspots und umfasst horizontal sowohl die straf-, verwaltungs- wie auch zivilrechtliche Haftung sowie die unmittelbare und mittelbare Haftung für Handlungen Dritter. Damit wird endlich Rechtssicherheit für alle WLAN-Betreiber geschaffen.

Die Koalitionsparteien einigten sich auch darauf, den Ausschluss der Störerhaftung für offenen WLAN-Zugriff ohne technische Hürden zu ermöglichen. Schon in der nächsten Sitzungswoche sollen die Änderungsanträge im Parlament beschlossen werden. Das Gesetz könnte damit bereits ab Herbst in Kraft treten.

Was bedeutet dies nun für Gastgewerbebetriebe? Tatsächlich offene Hot-Spots werden nunmehr möglich und müssen nicht mehr mit einer Vorschaltseite oder mit einem Passwort gesichert werden. Für private und nebengewerbliche Anbieter, zu denen beispielsweise auch Hoteliers und Gastronomen gehören, soll ab jetzt das sogenannte Providerprivileg gelten. Damit muss die Branche nicht mehr für die Inhalte einstehen, die sie übermitteln,  nicht aber selbst erstellt haben. Es ist anzunehmen, dass durch das neue Gesetz wohl spürbar mehr offenen Hot-Spots in Deutschland angeboten werden.

Zurück