Neue Verordnung sieht keine Pflichtvorsorge bei intensiver Sonneneinstrahlung vor

Der jetzt vorliegende Verordnungsentwurf der Bundesregierung, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, sieht keine Pflichtvorsorge mehr vor. Um die Hautkrebs-Prävention zu verbessern und die hohe Zahl an Berufskrankheiten zu reduzieren, sieht die Verordnung nun folgendes vor: Arbeitnehmern, die „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ verrichten, muss vom Arbeitgeber angeboten werden, eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu nutzen. Dieses Angebot, bei dem Beschäftigte individuell z.B. zu Hauttyp und Hautgesundheit beraten werden, können sie dann freiwillig nutzen.

© DEHOGA Hessen/Hessen à la carte

Was unter „intensiver Belastung“ und „regelmäßig“ zu verstehen ist, muss noch definiert werden. Legt man einen ersten bereits vorliegenden Entwurf des zuständigen Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfaMed) zugrunde, dürften unseres Erachtens die meisten Betriebe mit Außengastronomie diese Schwelle nicht überschreiten. Denn z.B. durch Beschattung durch Baumbestand oder Schirme oder durch Tätigkeitsrotation (Wechsel von Außen- und Innenarbeit) kann bewirkt werden, dass eine „intensive“ UV-Belastung nicht erreicht wird. Solche technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung sind deshalb auch vorrangig. Der DEHOGA wird in Zusammenarbeit mit der BGN leicht verständliche und praktisch umsetzbare Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu diesem Thema ausloten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass Arbeitgeber die UV-Strahlung in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Dass ist zwar nichts Neues, bei der praktischen Umsetzung gibt es aber noch Luft nach oben. (DEHOGA)

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