Arbeitsschutzverordnung regelt Testangebotspflicht des Arbeitgebers nun bundesweit verbindlich

Außerdem werden die strengen Arbeitsschutzvorschriften dieser Verordnung (z.B. Pflicht zum Angebot von Homeoffice, Quadratmetergrößen, verschärfte Maskenpflicht) bis voraussichtlich zum 30. Juni 2021verlängert. Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft. Bisher ist die Verkündung noch nicht erfolgt. 

Regelungsgehalt für das Gastgewerbe

Hinsichtlich der neuen Testangebotspflicht des Arbeitgebers enthält der neue § 5 folgende Inhalte:

  • Pflicht zum Angebot von mindestens einem Corona-Test pro Kalenderwoche für Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.
  • Pflicht zum Angebot von mindestens zwei Corona-Tests pro Kalenderwoche für Arbeitgeber gegenüber bestimmten Beschäftigtengruppen mit besonders hohen Infektionsrisiken.

Hierbei sind Beschäftigte in Gastronomie und Hotellerie in der Verordnungsbegründung nicht explizit genannt. Je nach Tätigkeit können sie jedoch insbesondere unter § 5 Abs. 2 Ziff. 5 („betriebsbedingt häufig wechselnder Kontakt mit anderen Personen“) fallen, ggf. auch unter Ziff. 4 („Kontakt zu anderen Personen, die MNS nicht tragen müssen“).

ACHTUNG: Die Kosten der Schnelltests können im Rahmen der Überbrückungshilfe mit bis zu 90 Prozent Erstattung beantragt werden, und das sollte auch unbedingt geschehen!!!

Die Kabinettsfassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung hier als Download ...

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