Corona-Landesverordnung MV und Corona-Quarantäne-Verordnung MV neu veröffentlicht

Gaststätten:

  • Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Hierunter fallen auch Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen.
  • Die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 31
    einzuhalten.
  • Der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Personalrestaurants, Kantinen und ähnlichen Betrieben ist zulässig. Es besteht
    die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 31a einzuhalten.

Beherbergung:

  • Betreibern von Beherbergungsstätten, wie zum Beispiel Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten,  Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie zum Beispiel Homesharing, ist es untersagt, ab dem 2. November 2020 Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen.
  • Die Beherbergung zum Zwecke des Besuchs der Kernfamilie ist ausnahmsweise im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 für bis zu drei Übernachtungen gestattet.
  • Reisen nach MV und Übernachtung  die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten erforderlich sind, sind von dem Verbot ausgenommen.

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