Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Bundesrat billigt Änderung des § 40 Abs. 1a LFGB - Löschfrist von 6 Monaten, bauliche Mängel und Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten bleiben außen vor

Verstöße gegen bauliche Anforderungen sowie Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben dabei außer Betracht. Sobald ein veröffentlichter Mangel behoben wurde, muss die Behörde dies unverzüglich kommunizieren – auf derselben staatlichen Seite, auf der die Kontrollergebnisse veröffentlicht wurden. Der Bundesrat fordert außerdem eine weitere Überarbeitung des Gesetzes, um weiterhin bestehende Auslegungsschwierigkeiten zu beseitigen sowie einen bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog. Nunmehr muss das Gesetz nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und tritt dann am Tag nach der Verkündung in Kraft. Damit ist noch vor 1. Mai 2019 zu rechnen, da das Gesetz – nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Jahr - andernfalls nichtig werden würde.

Der DEHOGA begrüßt, dass letztlich neben der vom BVerfG geforderten Löschfrist auch klargestellt wurde, dass bauliche Mängel und Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten, die keine Gefahr einer negativen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, außer Betracht bleiben. Um weiterhin bestehende Rechtsunsicherheiten aufgrund von unbestimmten Rechtsbegriffen zu beseitigen, bleibt eine weitere Überarbeitung des Gesetzes jedoch notwendig. (DEHOGA)

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