Niederlage für das Bundeskartellamt // OLG Düsseldorf lässt Booking.com Ratenparitätsklauseln glatt durchgehen

Mit der heutigen Entscheidung hält das OLG Düsseldorf die umstrittenen engen Ratenparitätsklauseln von Booking.com für erforderlich und verhältnismäßig, um ein vom Buchungsportal behauptetes Trittbrettfahrerproblem durch illoyale Hotelpartner zu unterbinden. Von dieser schon in der ersten mündlichen Verhandlung im Februar 2017 vorgetragenen rechtstheoretischen Argumentation ließ sich der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf Gericht auch nicht durch zusätzlich eingeholte umfassende Studien und Kundenbefragungen abbringen, obwohl aus Sicht der Bundeskartellamts und des Hotelverbandes Deutschland (IHA) als Beigeladener des Verfahrens die Beweislage nunmehr erdrückend ist, dass Trittbrettfahren kein nennenswertes Phänomen, sondern eine reine Schutzbehauptung des Buchungsportals ist. „Die rechtliche Beurteilung des OLG Düsseldorf stellt national wie international ein Novum dar, mit dem sich der 1. Kartellsenat auch in krassen Widerspruch zu seinen eigenen Entscheidungen in Sachen HRS und Expedia setzt,“ moniert IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. „Wir setzen also darauf, dass das Bundeskartellamt gegen den Ausschluss der Revision Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen wird und bis zur höchstrichterlichen Klärung Booking.com die Verwendung von Ratenparitätsklauseln auch in Deutschland weiterhin untersagt bleibt.“ 

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